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BGH zu vertraglichem Gewährleistungsausschluss beim Kauf eines 40 Jahre alten Gebrauchtwagens

Der Verkäufer eines fast 40 Jahre alten Fahrzeugs kann sich nicht auf einen vertraglich vereinbarten allgemeinen Gewährleistungsausschluss berufen, wenn er mit dem Käufer zugleich vereinbart hat, dass die in dem Fahrzeug befindliche Klimaanlage einwandfrei funktioniere, und der Käufer nunmehr Mängelrechte wegen eines Defekts der Klimaanlage geltend macht. Das hat der BGH, Urt. v. 10.4.2024 – VIII ZR 161/23, entschieden.

Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung sei in den Fällen einer (ausdrücklich oder stillschweigend) vereinbarten Beschaffenheit i.S.v. § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. (§ 434 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1 BGB n.F.) ein daneben vereinbarter allgemeiner Haftungsausschluss für Sachmängel dahin auszulegen, dass er nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit, sondern nur für sonstige Mängel, nämlich solche i.S.v. § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F., gelten soll. Eine von diesem Grundsatz abweichende Auslegung des Gewährleistungsausschlusses komme nicht in Betracht. Der Umstand, dass der Verkäufer nicht erst im schriftlichen Kaufvertrag, sondern bereits in seiner Internetanzeige – unmittelbar im Anschluss an die Angabe „Klimaanlage funktioniert einwandfrei“ – erklärt habe, dass der Verkauf „unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung“ erfolge, erlaube es nicht, den vereinbarten Gewährleistungsausschluss dahin gehend zu verstehen, dass er sich auf die getroffene Beschaffenheitsvereinbarung über die (einwandfreie) Funktionsfähigkeit der Klimaanlage erstreckt. Denn gerade das – aus Sicht eines verständigen Käufers – gleichrangige Nebeneinanderstehen einer Beschaffenheitsvereinbarung einerseits und eines Ausschlusses der Sachmängelhaftung andererseits gebiete es, den Gewährleistungsausschluss als auf etwaige, im zugrunde liegenden Fall nicht in Rede stehende Sachmängel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. beschränkt aufzufassen, da die Beschaffenheitsvereinbarung für den Käufer andernfalls – außer im (hier nicht gegebenen) Fall der Arglist des Verkäufers – ohne Sinn und Wert wäre.
Insbesondere aber rechtfertigten in einem Fall, in dem die Funktionsfähigkeit eines bestimmten Fahrzeugbauteils den Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung bildet, weder das (hohe) Alter des Fahrzeugs bzw. des betreffenden Bauteils noch der Umstand, dass dieses Bauteil typischerweise dem Verschleiß unterliegt, die Annahme, dass ein zugleich vereinbarter allgemeiner Gewährleistungsausschluss auch für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit gelten soll. Diese Umstände (Alter des Fahrzeugs, Verschleißanfälligkeit eines Bauteils) könnten zwar für die übliche Beschaffenheit eines Gebrauchtwagens von Bedeutung sein. Sie spielten jedoch weder für die Frage einer konkret vereinbarten Beschaffenheit noch für die hier maßgebliche Frage eine Rolle, welche Reichweite ein allgemeiner Gewährleistungsausschluss im Fall einer vereinbarten Beschaffenheit hat. Vielmehr finde der Grundsatz, dass ein vertraglich vereinbarter allgemeiner Gewährleistungsausschluss die Haftung des Verkäufers für einen auf dem Fehlen einer vereinbarten Beschaffenheit beruhenden Sachmangel unberührt lässt, auch dann uneingeschränkt Anwendung, wenn der Verkäufer die Funktionsfähigkeit eines Verschleißteils eines Gebrauchtwagens zugesagt hat.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 16.04.2024 14:34
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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