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EuGH zum immateriellen Schaden bei DSGVO-Verstoß

Der „Verlust der Kontrolle“ über die eigenen personenbezogenen Daten kann einen immateriellen Schaden darstellen. Das hat der EuGH, Urt. v. 11.4.2024 – C-741/21 – juris, auf eine Vorlagefrage des LG Saarbrücken hin entschieden.

Ein Kunde der juristischen Datenbank Juris hatte der Verwendung seiner personenbezogenen Daten für Werbezwecke widersprochen und gleichwohl erneut postalisch Werbung erhalten. Daraufhin klagte er auf Ersatz immateriellen Schadens.
Der EuGH hat vorliegend seine Rechtsprechung zum immateriellen Schaden gem. Art. 82 Abs. 1 DSGVO unter Verweis auf den 85. Erwägungsgrund der DSGVO fortgeführt, der ausdrücklich den „Verlust der Kontrolle“ zu den Schäden zählt, die durch eine Verletzung personenbezogener Daten verursacht werden können. Gleichwohl stellt der EuGH mit Blick auf Art. 82 Abs. 1 DSGVO klar, dass ein Verstoß als solcher „nicht ausreicht, um unabhängig vom Schweregrad des von dieser Person erlittenen Schadens einen ‚immateriellen Schaden‘ im Sinne dieser Bestimmung darzustellen“. Der Gerichtshof erklärte zudem u.a., dass für die Bemessung des Schadensersatzes eine Mehrzahl von Verstößen gegen die Verordnung, die sich auf denselben Verarbeitungsvorgang beziehen, unerheblich ist. Ferner erkannte der EuGH, dass ein Haftungsausschluss des Verantwortlichen gem. Art. 82 Abs. 3 DSGVO unter Berufung auf das Fehlverhalten einer ihm unterstellten Person unzureichend sei.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 23.04.2024 16:55
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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