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BGH v. 5.3.2024 - XI ZR 107/22

Zur Beweislast bei streitiger Autorisierung des in Rede stehenden Zahlungsvorgangs durch den Zahler

Macht der Zahler gegen den Zahlungsdienstleister einen Anspruch aus § 675u Satz 2 BGB in der vom 31.10.2009 bis zum 12.1.2018 geltenden Fassung (a.F.) geltend und ist die Autorisierung des in Rede stehenden Zahlungsvorgangs durch den Zahler streitig, trägt nach dem in § 675w BGB a.F. zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken der Zahlungsdienstleister die Beweislast für die Autorisierung, unabhängig davon, ob der Zahlungsvorgang auf dem Einsatz eines Zahlungs(authentifizierungs)instruments mit personalisierten Sicherheitsmerkmalen beruht.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin nimmt die beklagte Bank auf Erstattung mehrerer Geldbeträge aus Zahlungsvorgängen in Anspruch, deren Autorisierung zwischen den Parteien streitig ist. Die Klägerin schloss im November 2007 mit der Beklagten einen Kundenstammvertrag, in den die AGB der Beklagten und die Sonderbedingungen für den Überweisungsverkehr einbezogen wurden.

Nr. 7 der AGB lautet auszugsweise wie folgt:
"(1) Die Bank erteilt bei einem Kontokorrentkonto jeweils zum Ende eines Kalenderquartals einen Rechnungsabschluss;
(2) Einwendungen wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit eines Rechnungsabschlusses hat der Kunde spätestens vor Ablauf von sechs Wochen nach dessen Zugang zu erheben. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung. Der Kunde kann auch nach Fristablauf eine Berichtigung des Rechnungsabschlusses verlangen, muss dann aber beweisen, dass zu Unrecht sein Konto belastet oder eine ihm zustehende Gutschrift nicht erteilt wurde."

Nr. 11 Abs. 4 der AGB lautet:
"Der Kunde hat Kontoauszüge, Wertpapierabrechnungen, Depot- und Erträgnisaufstellungen, sonstige Abrechnungen, Anzeigen über die Ausführung von Aufträgen und Überweisungen sowie Informationen über erwartete Zahlungen und Sendungen (Avise) auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit unverzüglich zu überprüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich zu erheben."

Auf Grundlage des Stammvertrags eröffnete die Klägerin bei der Beklagten im November 2007 ein Girokonto und im Mai 2010 ein Tagesgeldkonto. Ab dem Jahr 2009 war der Mitarbeiter der Beklagten K. der für die Klägerin zuständige Kundenbetreuer. Die Kommunikation zwischen ihm und der Klägerin fand überwiegend per E-Mail und in englischer Sprache statt. Ab dem Jahr 2010 erteilte die Klägerin in unregelmäßigen Abständen Überweisungsaufträge. Sie schrieb dabei jeweils eine E-Mail an K., in der sie den Zahlungsempfänger und den zu überweisenden Betrag nannte. Teilweise waren den E-Mails die zu bezahlenden Rechnungen angehängt. K. veranlasste jeweils die Ausführung der Überweisung und sandte der Klägerin anschließend eine Bestätigung per E-Mail. Am 4.5.2016 trafen sich die Klägerin und K. in Baden-Baden. Dabei wurde u.a. über den Erwerb einer Eigentumswohnung in London gesprochen. Von den zu diesem Zeitpunkt auf dem Girokonto befindlichen 230.000 € sollten 195.000 € auf das Tagesgeldkonto übertragen werden und 35.000 € an die A. sowie 204 € an das Notariat S. überwiesen werden. Der Übertrag und die Überweisungen wurden an den folgenden Tagen von K. veranlasst.

Im Zeitraum vom 11.5.2016 bis zum 1.2.2017 gingen bei K. dreizehn E-Mails mit Zahlungsanweisungen in englischer Sprache ein, die als Absender die E-Mail-Adresse der Klägerin auswiesen und denen jeweils eine Rechnung mit dem Überweisungsbetrag und den Daten des Empfängers beigefügt war. Sämtliche Rechnungen waren gefälscht, die angegebenen Rechnungssteller existierten nicht. Auf Basis der genannten Zahlungsanweisungen nahm K. nach vorheriger Umbuchung vom Tagesgeldkonto auf das Girokonto der Klägerin insgesamt dreizehn manuelle Überweisungen von diesem Girokonto an die jeweiligen Rechnungssteller in Ungarn, Dubai und Großbritannien vor. Wie in der Vergangenheit hielt er zuvor keine Rücksprache mit der Klägerin, bestätigte aber jeweils die Ausführung der Zahlung in einer E-Mail an die E-Mail-Adresse der Klägerin. Zwölf Überweisungen wurden erfolgreich ausgeführt, eine Überweisung wurde zunächst ausgeführt und später zurückgebucht, was jeweils Kosten auslöste. Insgesamt wurde das Konto der Klägerin aufgrund der Ausführung der dreizehn Überweisungen inklusive Kosten mit einem Betrag von rd. 255.000 € belastet.

Die Beklagte übersandte der Klägerin mtl. Kontoauszüge für das Girokonto. Die Kontoauszüge waren auf der Rückseite mit dem folgenden Hinweis versehen: "Rechnungsabschlüsse. Ist der Kontoauszug zusätzlich mit dem Hinweis 'Rechnungsabschluss' versehen, haben wir für Ihr Konto einen Rechnungsabschluss durchgeführt." Die Klägerin erhielt die Kontoauszüge und nahm sie schnell zur Kenntnis. Nach Erhalt des Kontoauszugs 1/2017 vom 1.2.2017 sowie eines auszufüllenden Formblatts zur Einwilligung in die Kommunikation per E-Mail teilte die Klägerin der Beklagten im Februar 2017 mit, sie könne die vom 11.5.2016 bis zum 1.2.2017 ausgeführten Überweisungen nicht nachvollziehen und habe diese nicht beauftragt. Im September 2017 forderte die Klägerin die Beklagte zur Erstattung des insgesamt abgebuchten Betrages von 255.000 € auf. Das Girokonto der Klägerin bei der Beklagten besteht weiterhin und weist einen positiven Saldo auf. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Zahlung von 255.000 € nebst Verzugszinsen.

Das LG wies die Klage ab; das OLG gab ihr statt. Die Revision der Beklagten hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Das OLG hat im Ergebnis rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Beklagte die Beweislast für die Autorisierung der streitgegenständlichen Überweisungen durch die Klägerin trifft.

In der Regelung des § 675w BGB a.F. kommt der allgemeine Grundsatz zum Ausdruck, dass der Zahlungsdienstleister die Beweislast für die Autorisierung eines Zahlungsvorgangs durch den Zahler trägt, wenn diese streitig ist, unabhängig davon, ob der Zahlungsvorgang auf dem Einsatz eines Zahlungs(authentifizierungs)instruments mit personalisierten Sicherheitsmerkmalen beruht.

Die aus dem Rechtsgedanken des § 675w BGB a.F. folgende Beweislastverteilung gilt nicht nur für Ansprüche des Zahlungsdienstleisters gegen den Zahler, sondern auch für den Anspruch des Zahlers aus § 675u Satz 2 BGB a.F. Der Wortlaut der Vorschrift enthält keine Beschränkung auf bestimmte Ansprüche. Eine solche Beschränkung kann auch nicht aus der systematischen Stellung von § 675w BGB a.F. abgeleitet werden. Denn während diese Vorschrift den §§ 675u, 675v BGB a.F. nachfolgt, steht in der ZDRL 2007 der § 675w BGB a.F. entsprechende Art. 59 ("Nachweis der Authentifizierung und Ausführung von Zahlungsvorgängen") vor den den §§ 675u, 675v BGB a.F. entsprechenden Art. 60 ("Haftung des Zahlungsdienstleisters für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge") und Art. 61 ("Haftung des Zahlers bei nicht autorisierter Nutzung des Zahlungsinstruments"), und gem. Art. 86 Abs. 1 ZDRL 2007 sind die Art. 59, 60 ZDRL 2007 Gegenstand einer vollständigen Harmonisierung.

Eine unterschiedliche Verteilung der Beweislast, je nachdem ob ein Anspruch des Zahlungsdienstleisters auf Erstattung seiner Aufwendungen i.S.v. § 675u Satz 1 BGB a.F. oder ein Erstattungsanspruch des Zahlers nach § 675u Satz 2 BGB a.F. in Rede steht, wäre auch nicht sachgerecht. Denn in beiden Fällen geht es um die Rechtsfolgen einer unautorisierten Kontobelastung.

Mehr zum Thema:

Kommentierung | BGB
§ 675u Haftung des Zahlungsdienstleisters für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge
Graf v Westphalen in Erman, BGB, 17. Aufl. 2023
09/2023

Kommentierung | BGB
§ 675w Nachweis der Authentifizierung
Graf v Westphalen in Erman, BGB, 17. Aufl. 2023
09/2023

Normtext | BGB (auch a.F.)
Bürgerliches Recht - Bürgerliches Gesetzbuch und Nebengesetze
§ 675u Haftung des Zahlungsdienstleisters für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 25.04.2024 13:55
Quelle: BGH online

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