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EuG v. 24.4.2024 - T-157/23

Unionsmarken: Streit um Joyful by nature

Die Bekanntheit einer Marke wird im Allgemeinen schrittweise erworben. Das gleiche gilt für den Verlust einer solchen Bekanntheit, die im Allgemeinen ebenfalls schrittweise verloren geht.

Der Sachverhalt:
Im November 2019 meldete die klagende Kneipp GmbH, ein deutsches Unternehmen für kosmetische Mittel, beim EUIPO das Wortzeichen "Joyful by nature" als Unionsmarke an. Die angemeldete Marke erfasste vor allem kosmetische Mittel, Duftkerzen und Marketing-Dienstleistungen. Im Juli 2020 legte das Maison Jean Patou, ein französisches Unternehmen für Luxuswaren (vor allem Mode und Parfüms), Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke ein. Das EUIPO gab dem Widerspruch teilweise statt und stellte fest, dass die Marke "JOY" in einem wesentlichen Teil der Union große Wertschätzung genieße, die der Inhaber der angemeldeten Marke angesichts der Ähnlichkeit der beiden Marken in unlauterer Weise ausnutzen könnte.

Das EuG wies die gegen die Entscheidung des EUIPO gerichtete Klage ab. Gegen Entscheidungen des EuG kann ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel eingelegt werden.

Die Gründe:
Die Marke "JOY" genießt in einem wesentlichen Teil des Unionsgebiets, insbesondere in Frankreich, für Parfümeriewaren und Parfüms Wertschätzung. Diese Marke hat in der Vergangenheit einen hohen Bekanntheitsgrad erworben, der, selbst wenn man annähme, dass er über die Jahre abgebaut haben mag, noch zum Zeitpunkt der Anmeldung der angemeldeten Marke vorlag, so dass bis zu diesem Zeitpunkt eine gewisse "Restbekanntheit" überdauern konnte.

Im Hinblick auf die Beweislast für die Bekanntheit ist darauf hinzuweisen, dass ein Dokument, das einige Zeit vor oder nach dem Anmeldetag der in Rede stehenden Marke erstellt wurde, sachdienliche Hinweise enthalten kann, wenn man berücksichtigt, dass die Bekanntheit einer Marke im Allgemeinen schrittweise erworben wird. Die gleichen Erwägungen gelten für den Verlust einer solchen Bekanntheit, die im Allgemeinen ebenfalls schrittweise verloren geht. Da keine konkreten Beweise dafür vorliegen, dass die Bekanntheit, die die ältere Marke im Lauf von vielen Jahren schrittweise erlangt hat, im letzten geprüften Jahr plötzlich verschwunden ist, war die Marke "JOY" zum maßgeblichen Zeitpunkt noch bekannt.

Die ältere Marke besitzt auch eine ihre Eintragung rechtfertigende Unterscheidungskraft, dass sie der angemeldeten Marke ähnlich ist und dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die beiden Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden könnten. Unter diesen Umständen besteht aber die Gefahr, dass der Inhaber der angemeldeten Marke den Ruf der älteren Marke in unlauterer Weise ausnutzen könnte.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 26.04.2024 15:52
Quelle: EuGH PM Nr. 71 vom 24.4.2024

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