ZIP 2017, 2047
Leitsätze der Redaktion:
1. Um einen Darlehensvertrag einer GbR als Verbraucherdarlehensvertrag i. S. d. § 491 Abs. 1 BGBeinordnen zu können, genügt es, wenn der Gesellschaft im Zeitpunkt des Vertragsschlusses wenigstens ein Verbraucher angehört.
2. Ausschlaggebend für die Abgrenzung der Verwaltung eigenen Vermögens zu einem unternehmerischen Handeln ist der Umfang der hiermit verbundenen Geschäfte. Dabei kommt es nicht auf die Höhe der verwalteten Werte oder des Darlehensbetrags an, weil auch mit einem geringen organisatorischen und zeitlichen Aufwand große Kapitalbeträge verwaltet werden können. Bei Immobilien ist dementsprechend nicht deren Größe entscheidend, sondern Umfang, Komplexität und Anzahl der damit verbundenen Vorgänge.
Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
Für Abonnenten ist der Zugang zu Aufsätzen und Rechtsprechung frei.