ZIP 2013, 2473
Leitsätze der Redaktion:
1. Die Anordnung einer Durchsuchung von Räumlichkeiten ist auch bei einem unverdächtigen Insolvenzverwalter zur Auffindung von Beweismitteln, die der Schuldner übergeben hat, gem. § 103 StPO grundsätzlich zulässig.
2. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist allerdings verletzt, wenn der Ermittlungserfolg auch mit schonende-ZIP 2013, 2474ren Mitteln erreicht werden kann, z.B. mit einem sanktionsbewehrten Herausgabeverlangen nach § 95 StPO.
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