ZIP 2015, 368
Leitsatz der Redaktion:
Die formularmäßige Vereinbarung eines qualifizierten Nachrangs für das eingelegte Kapital im Rahmen einer sog. Policenaufwertung ist nicht mit den Geboten von Treu und Glauben in Einklang zu bringen. Ihre Unwirksamkeit führt zu einem unbedingten Rückzahlungsanspruch der Einleger und damit zur Erlaubnispflichtigkeit des Einlagengeschäfts.
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