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LG Düsseldorf v. 19.2.2021 - 40 O 53/20

Hohe Entschädigung für Barbetreiber in Düsseldorf aus Betriebsschließungsversicherung

Das LG Düsseldorf hat eine Versicherung zur Zahlung von Versicherungsleistungen i.H.v. über 750.000 € verurteilt. Die Bars in der Düsseldorfer Altstadt mussten jedenfalls 30 Tage im ersten Corona-Lockdown 2020 geschlossen werden.

Der Sachverhalt:
Zwei Betreiber von drei bekannten Bars in der Düsseldorfer Altstadt hatten in den Jahren 2017 und 2018 bei der beklagten Versicherung sog. Betriebsschließungsversicherungen abgeschlossen. In den Bedingungen der Versicherungen heißt es:

„Der Versicherer leistet Entschädigung für den Fall, dass von der zuständigen Behörde aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) gemäß BII 4 § 1
- der versicherte Betrieb geschlossen wird gemäß B II 4 § 1 Nr. 1:

Unter B II 4 § 1 und § 2 heißt es:
§ 1 Versicherungsumfang
Der Versicherer leistet (…) Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe § 2)
1. den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte des versicherten Betriebes zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; …
§ 2 Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger
Meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im IfSG in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten oder Krankheitserreger;..."

Bei den aufgezählten Krankheiten und Krankheitserregern ist das Virus SARS-CoV2 nicht aufgeführt. Die Kläger schlossen ihre drei Bars aufgrund der Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 18.3.2020 zum Schutz der Bevölkerung vor dem Virus SARS-CoV-2.

Die Kläger verlangen von der Versicherung 75 % des Tagesumsatzes des Vorjahres für 30 Tage, also den vereinbarten Versicherungszeitraum.

Das LG hat den Versicherungsschutz für die drei Bars bejaht und die beklagte Versicherung zur Zahlung von ca. 765.000 € verurteilt. Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden.

Die Gründe:
Die Bars haben nach der Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 18.3.2020, die sich auf die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes bezog, geschlossen werden müssen.

Der Versicherungsfall ist aufgrund der Schließung eingetreten. Der zugelassene Außerhausverkauf hat nicht zum Kernbereich des Geschäftsmodells der drei Bars gehört. Die Barbetreiber müssen sich nicht auf eine zwar mögliche, aber unternehmerisch nicht wirtschaftlich durchzuführende Alternative verweisen lassen.

Versicherungsschutz besteht, auch wenn zum Zeitpunkt der Allgemeinverfügung vom 18.3.2020 naturgemäß der Erreger SARS-CoV2 noch nicht in der Liste der im Infektionsschutzgesetz aufgeführten Krankheiten aufgenommen war. Die Klausel in den Versicherungsbedingungen, die den Versicherungsfall auf die im alten Infektionsschutzgesetz ausdrücklich aufgeführten Erreger beschränkt, ist unangemessen benachteiligend und deshalb nach § 307 BGB unwirksam. Auch ggü. einem Kaufmann hat die Versicherung nicht ausreichend klar herausgestellt, dass der Versicherungsschutz für neu entstehende Krankheiten ausgeschlossen sei.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 23.02.2021 14:05
Quelle: LG Düsseldorf PM Nr. 4 vom 19.2.2021

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