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Landgericht Düsseldorf erlaubt Lichtshow an Rheinturm – Luther gewinnt Urheberrechtsstreit für Metro AG

Düsseldorf – Um Selbstständige wie Gastronomen und Kulturschaffende während der Corona-Pandemie zu unterstützen, hatte die Metro AG im Oktober 2020 den Düsseldorfer Rheinturm mit einer Lichtshow erleuchtet – unter anderem wurden auf der Kuppel Leuchtstrahler installiert.

Gegen diese Aktion hatte sich eine Stiftung erfolglos gewendet: Sie berief sich auf eigenes Urheberrecht an der Lichtshow, da sie bereits 2016 eine Lichtinstallation mit Leuchtstrahlern am Turm durchgeführt hatte. Das Landgericht Düsseldorf hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nun zurückgewiesen (Az. 12 O 240/20 vom 13.01.2021). Die neue Lichtshow sei anders aufgebaut, so dass sie nicht gegen das Urheberrecht verstoße. In dem Urheber- und Markenrechtsstreit ließ sich die Metro AG von der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft vertreten.

„Für Künstler und Werbetreibende ist das Urteil ein gutes Zeichen“, sagt Dr. Maximilian Dorndorf, Markenrechtsexperte bei der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft: „Sicherlich sollten Lichtkunstwerke nicht einfach kopiert werden. Es muss aber möglich bleiben, öffentliche Gebäude für andere Ideen und neue Lichtinstallationen zu nutzen.“

Gerichtlichen Eilrechtsschutz beantragt hatte eine gemeinnützige Stiftung, die anlässlich der 70-Jahr-Feier des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen den Rheinkomet® – eine Lichtinstallation auf der Kuppel des Rheinturms mit 56 Gasentladungslampen – initiiert hatte. Die Marke „Rheinkomet®“ ist als Wortmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen und somit geschützt.

Die Metro AG führte anlässlich der von ihr durchgeführten Aktion „Own Business Day“ in der Zeit vom 8. Oktober bis 13. Oktober 2020 ein Event am Fuße des Rheinturms durch. Unter anderem wurde eine Lichtshow durchgeführt: Auf den Schaft wurden Farbflächen mit Namen von Unternehmen und Gastronomiebetrieben aus Düsseldorf projiziert. Zeitgleich wurden von der Kuppel Strahlen in den Himmel gesendet. Für diese Strahlen lag eine Genehmigung der Unteren Landschaftsbehörde der Stadt Düsseldorf vor – mit der Auflage, dass die Lichtinszenierung eine um 80 % geringere Lichtintensität aufweise, als beispielsweise der Rheinkomet®. Darüber hinaus durfte die Lichtshow immer nur 3 bis 5 Minuten am Stück dauern.

Die Stiftung beantragte hiergegen den Erlass einer einstweiligen Verfügung und verwies darauf, dass die Metro AG mit der Aktion den Rheinkometen kopiert hätte. Ferner habe sie Markenrechte verletzt, weil sie ein Zeichen verwende, was das Publikum gedanklich mit der Marke Rheinkomet® in Verbindung bringe.

Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht – unter anderem, weil die Architektur des Rheinturms und die dort bereits enthaltenen künstlerischen Elemente, anders als beim Rheinkometen, durch die neue Lichtshow signifikant verändert wurden. Nicht mehr die vom Kopf des Fernsehturms ausgehenden Strahlen waren der „Eyecatcher“, sondern die individuell gestaltete Fläche, die auf den Schaft projiziert wurde. Demgegenüber standen die Strahlen der Lichtshow auf der Kuppel deutlich im Hintergrund. Die Architektur des Rheinturms wurde also nicht betont, sondern in den Hintergrund gedrängt. Auch auf das Markenrecht konnte sich die Stiftung nicht berufen: Die Metro AG hatte weder die Wortmarke Rheinkomet® benutzt, noch gab es eine Zeichenähnlichkeit zwischen der Wortmarke und der dreidimensionalen Gestaltung.

Mehr Infos über den Own-Business-Day gibt es unter https://www.metro.de/own-business-day

 

Für die Metro AG:

Luther, Düsseldorf: Dr. Maximilian Dorndorf (Partner), Sebastian Laoutoumai (Senior Associate)



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 16.03.2021 09:30

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