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Verlustteilnahme des Kommanditisten in Höhe einer im Zeitpunkt seines Ausscheidens noch offenen Einlageverpflichtung unabhängig von ihrer Fälligkeit

Eine im Zeitpunkt des Ausscheidens eines Kommanditisten noch offene Einlageverpflichtung ist grundsätzlich unabhängig von ihrer Fälligkeit eine rückständige Einlage i.S.v. § 167 Abs. 3 HGB. Das hat der BGH mit Urteil vom 23.2.2021 (II ZR 184/19) entschieden.

Daran ändert sich nichts, wenn der Gesellschaftsvertrag, nach dem ein Teil der Pflichteinlage bar geleistet und der andere Teil mit ausschüttungsfähigen Gewinnen verrechnet werden sollte, dahin geändert wird, dass ein Teil der noch offenen Pflichteinlage fällig wird, wenn sie durch die Geschäftsführung schriftlich eingefordert wird, und der Rest der Pflichteinlage eingefordert werden kann, wenn ein entsprechender Gesellschafterbeschluss gefasst wird.

Eine entsprechende Änderung des Gesellschaftsvertrags einer KG könne mit der im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Mehrheit beschlossen werden und sei keine Beitragserhöhung, die der Zustimmung des Kommanditisten bedarf.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 24.03.2021 16:09

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