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BAG: Auswirkung von Teilzeit auf betriebliche Altersversorgung

Eine Versorgungsregelung kann wirksam vorsehen, dass bei der Ermittlung der anrechnungsfähigen Dienstzeiten im Rahmen der Berechnung des Altersruhegelds die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung lediglich anteilig berücksichtigt werden. Ebenso kann eine Versorgungsregelung vorsehen, dass eine Höchstgrenze eines Altersruhegelds bei in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmern entsprechend dem Teilzeitgrad während des Arbeitsverhältnisses gekürzt wird. Diese Regelungen stellen keine unzulässige Diskriminierung wegen der Teilzeitarbeit i.S.v. § 4 Abs. 1 TzBfG dar.

Das hat das BAG mit Urteil vom 23.3.2021 (3 AZR 24/20) entschieden. Die klagende Arbeitnehmerin erhalte ein Altersruhegeld in dem Umfang, der ihrer erbrachten Arbeitsleistung im Verhältnis zur Arbeitsleistung eines gleich lange im beklagten Unternehmen in Vollzeit tätigen Arbeitnehmers entspricht.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 01.04.2021 09:04
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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