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BGH, Urteil vom 11. März 2021 - IX ZR 266/18

Leitsätze des Gerichts:
1. Zuständig für die Entscheidung über Streitigkeiten darüber, wer Mitglied im Gläubigerausschuss ist, ist das Insolvenzgericht, nicht das Prozessgericht.
2. Wird über das Vermögen einer GmbH, die Mitglied in einem Gläubigerausschuss eines anderen Insolvenzverfahrens ist, das Insolvenzverfahren eröffnet, unterliegt ihre Vertretung in dem Gläubigerausschuss dem Verwaltungsrecht ihres Insolvenzverwalters.

(Volltext)



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 13.04.2021 09:29

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