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BGH, Beschluss vom 11. März 2021 - IX ZR 152/20

Leitsatz des Gerichts:
Bei einem Mietvertrag über einen unbeweglichen Gegenstand ist in der Insolvenz des Mieters die Mietforderung für den Monat, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wird, in dem Umfang Masseverbindlichkeit, der dem ab der Verfahrenseröffnung verbleibenden Teil des Monats entspricht.

(Volltext)



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 14.04.2021 08:58

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