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BGH zur Mietforderung als Masseverbindlichkeit im Monat der Verfahrenseröffnung

Bei einem Mietvertrag über einen unbeweglichen Gegenstand ist in der Insolvenz des Mieters die Mietforderung für den Monat, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wird, in dem Umfang Masseverbindlichkeit, der dem ab der Verfahrenseröffnung verbleibenden Teil des Monats entspricht. Das hat der BGH mit Beschluss vom 11.3.2021 (IX ZR 152/20) entschieden.

Ob die Verbindlichkeit aus einem gegenseitigen Vertrag gem. § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO eine Masseverbindlichkeit darstellt, hänge nicht davon ab, wann diese Verbindlichkeit insolvenzrechtlich entstanden ist. Entscheidend für Mietforderungen sei vielmehr, inwieweit diese Verbindlichkeit die Gegenleistung für den Teil einer Leistung aus einem gegenseitigen Vertrag darstellt, dessen Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muss. Ist die Leistung teilbar, sei die Gegenforderung nur in einem der Leistung an die Insolvenzmasse entsprechenden Teil Masseverbindlichkeit. Dies solle gewährleisten, dass derjenige, der seine vollwertige Leistung weiterhin zur Masse erbringen und sie der Masse damit zugutekommen lassen muss, die dafür zu entrichtende volle Gegenleistung erhalten und nicht auf eine Insolvenzforderung beschränkt sein soll.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 16.04.2021 11:23
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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