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OLG Karlsruhe: Mietzahlungspflicht trotz coronabedingter Ladenschließung

Ein Einzelhändler, dessen Ladenlokal aufgrund des Corona-Lockdown für den Publikumsverkehr geschlossen werden musste, kann seine Mietzahlung nicht ohne Weiteres aussetzen oder reduzieren. Das hat das OLG Karlsruhe mit Urteil vom 24.2.2021 (7 U 109/20) entschieden.

Eine allgemeine coronabedingte Schließungsanordnung begründe keinen Sachmangel des Mietobjekts, der einen Mieter zur Minderung der Miete berechtigt. Der Zustand der Mieträume als solcher erlaube weiterhin die vertraglich vorgesehene Nutzung als Verkaufs- und Lagerräume eines Einzelhandelsgeschäfts. Zwar könne in derartigen Fällen die vollständige Mietzahlung wegen eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage unzumutbar sein. Das setze jedoch voraus, dass die Inanspruchnahme des Mieters zu einer Vernichtung seiner Existenz führen oder sein wirtschaftliches Fortkommen zumindest schwerwiegend beeinträchtigen kann; darüber hinaus müsse auch die Interessenlage des Vermieters eine Vertragsanpassung erlauben. Hierfür sei eine Prüfung der Umstände des Einzelfalls erforderlich, bei der u.a. der Rückgang der Umsätze, mögliche Kompensationen durch Onlinehandel oder durch öffentliche Leistungen, ersparte Aufwendungen (etwa durch Kurzarbeit) sowie fortbestehende Vermögenswerte durch weiterhin verkäufliche Ware zu berücksichtigen seien.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 19.04.2021 12:06

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