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BAG: Schadensersatz - Kosten der Ermittlungen von Vertragspflichtverletzun-gen eines Arbeitnehmers durch eine Anwaltskanzlei -

Nr. 11/21 

Anwendungsbereich des § 12a ArbGG Die Parteien streiten im Revisionsverfahren noch darüber, ob der Kläger der Beklagten zum Ersatz von Anwaltskosten iHv. 66.500,00 Euro für Ermittlungen im Zusammenhang mit Vorwürfen des Spesenbetrugs, des Abrechnungsbetrugs und von Compliance-Verstößen verpflichtet ist.

 

Der Kläger war bei der Beklagten als Leiter des Zentralbereichs Einkauf und Mitglied einer Führungsebene zu einem Jahresbruttogehalt iHv. zuletzt ca. 450.000,00 Euro tätig. Nach-dem bei der Beklagten mehrere anonyme Verdachtsmeldungen wegen eventueller Com-pliance-Verstöße des Klägers eingegangen waren, traf das bei dieser zuständige Gre-mium die Entscheidung, eine Untersuchung unter Einschaltung einer auf die Durchfüh-rung von Compliance-Ermittlungen spezialisierten Anwaltskanzlei durchzuführen. Die Kanzlei legte einen Untersuchungsbericht vor, nach dem der Kläger ua. auf Kosten der Beklagten Personen ohne dienstliche Veranlassung zum Essen eingeladen sowie gegen-über der Beklagten Reisekosten für von ihm unternommene Fahrten zu Champions-Lea-gue-Spielen des FC Bayern München abgerechnet hatte. Die Tickets für die Spiele hatte der Kläger auf Anforderung von Geschäftspartnern der Beklagten erhalten. Die Anwalts-kanzlei stellte der Beklagten für ihre Tätigkeit ausgehend von einem Stundenhonorar iHv. 350,00 Euro insgesamt 209.679,68 Euro in Rechnung.

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis gegenüber dem Kläger daraufhin fristlos, hilfsweise ordentlich wegen Verstoßes gegen das sog. Schmiergeldverbot, Abrechnung privater Auslagen auf Kosten der Beklagten und mehrfachen Spesenbetrugs. Gegen die Kündigung hat der Kläger Kündigungsschutzklage erhoben, die rechtskräftig abgewiesen wurde.

Mit ihrer Widerklage hat die Beklagte den Kläger auf Ersatz der ihr von der Anwaltskanz-lei in Rechnung gestellten Ermittlungskosten in Anspruch genommen und dies damit be-gründet, der Kläger habe diese Kosten nach den vom Bundesarbeitsgericht für die Erstat-tung von Detektivkosten aufgestellten Grundsätzen zu ersetzen. Der Kläger hat die Auf-fassung vertreten, dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch stehe die Regelung in § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG entgegen. Zudem habe die Beklagte die Erforderlichkeit der Kosten nicht dargetan.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 30.04.2021 08:28

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