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BAG zum Anspruch des Arbeitnehmers auf Erteilung einer Kopie sämtlicher Arbeits-Mails

Der Klageantrag eines ehemaligen Arbeitnehmers auf Überlassung einer Kopie der gesamten E-Mail-Kommunikation von ihm und über ihn gegen den früheren Arbeitgeber ist nicht hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn die E-Mails, von denen eine Kopie zur Verfügung gestellt werden soll, nicht so genau bezeichnet sind, dass im Vollstreckungsverfahren unzweifelhaft ist, auf welche E-Mails sich die Verurteilung bezieht. Das hat das BAG mit Urteil vom 27.4.2021 (2 AZR 342/20) entschieden.

Das BAG konnte offenlassen, ob das Recht auf Überlassung einer Kopie gem. Art. 15 Abs. 3 DSGVO die Erteilung einer Kopie von E-Mails umfassen kann. Jedenfalls müsse ein solcher zu Gunsten des klagenden ehemaligen Arbeitnehmers unterstellter Anspruch entweder mit einem i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmten Klagebegehren oder, sollte dies nicht möglich sein, im Wege der Stufenklage nach § 254 ZPO gerichtlich geltend gemacht werden.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 06.05.2021 13:29
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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