Logo Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln

BGH v. 1.4.2021 - I ZR 115/20

Werbung eines Autohändlers: Pflicht zur Information über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen eines "neuen" Pkw

Für die Frage, ob es sich um einen "neuen" Pkw i.S.v. § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV handelt, ist nicht das im verbreiteten Werbematerial (hier: Werbung eines Autohändlers auf Facebook) i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Pkw-EnVKV abgebildete konkrete Fahrzeug maßgebend, sondern der Pkw, für den geworben wird. Die Pflicht zur Information über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen des beworbenen Modells eines neuen Pkw trifft den werbenden Hersteller oder Händler unabhängig davon, ob er selbst oder ein anderer Hersteller oder Händler zum Zeitpunkt der Werbung objektiv zur Lieferung des beworbenen Modells in der Lage ist.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin, die Deutsche Umwelthilfe e.V., ist ein Verein, der in der beim Bundesamt für Justiz geführten Liste qualifizierter Einrichtungen i.S.d. § 4 Abs. 1 UKlaG eingetragen ist. Die Beklagte ist Autohändlerin.

Auf eine Abmahnung der Klägerin gab die Beklagte 2012 die mit einer Vertragsstrafe nach "neuem Hamburger Brauch" bewehrte Erklärung ab es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Internet für den Verkauf von BMW- und Ferrari-Neufahrzeugen zu werben, ohne sicherzustellen, dass Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emmissionen der betreffenden Modelle neuer Pkw nach Maßgabe und unter Beachtung der Vorschriften der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) in ihrer jeweils geltenden Fassung gemacht werden.

Die Beklagte stellte im Juni 2015 auf ihrer Facebook-Seite Fotografien eines Ferrari ein, denen folgender Text beigestellt war: "605 PS (in 3,0 Sekunden auf 100 km/h), die das Leben mit Sicherheit noch spaßiger machen! Der Ferrari 458 Speciale hat bereits einen neuen Besitzer und steht zur Abholung bereit. Ein toller Start in die neue Woche..."

Die Klägerin sieht darin einen Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtungserklärung aus 2012. Sie hat die Beklagte auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Anspruch genommen. Die Beklagte hält die Klage für unbegründet. In der Anzeige sei weder ein Neufahrzeug gezeigt noch sei für den Verkauf eines Neufahrzeugs geworben worden.

Das LG hat die Beklagte zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 4.000 € verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Der BGH hat nun auch die Revision zurückgewiesen.

Die Gründe:
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe aus § 339 Satz 2 BGB i.V.m. der Unterlassungsverpflichtungserklärung aus 2012 zu. Die Beklagte hat mit der Werbung auf ihrer Facebook-Seite gegen ihre mit der Unterlassungserklärung eingegangene Verpflichtung verstoßen, die in § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 Pkw-EnVKV verlangten Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen des betreffenden Pkw-Modells zu machen. Die von der Revision dagegen vorgebrachten Rügen greifen nicht durch.

Die Werbung der Beklagten hat sich auf den Kauf des Modells eines "neuen" Pkw i.S.d. § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 PkwEnVKV bezogen. Es kommt nicht darauf an, ob das ausgestellte Fahrzeug "neu" ist. Maßgeblich für die Frage, ob es sich um einen "neuen" Pkw handelt, ist vielmehr der Gegenstand des beworbenen Verkaufs. Es kommt allein darauf an, ob mit dem ausgestellten Fahrzeug für den Kauf eines neuen Fahrzeugs dieses Modells geworben wird.

Irrelevant ist der Einwand, dass der auf der Facebook-Seite abgebildete konkrete "Ferrari 458 Speciale" bereits verkauft und damit nicht "neu" i.S.v. § 1 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 und 2 Pkw-EnVKV sei. Die Vorgaben der Pkw-EnVKV sind unabhängig von der Neuheit des abgebildeten Pkw zu beachten. Maßgeblich ist allein, dass die in Rede stehende Veröffentlichung für den Verkauf eines neuen Pkw wirbt. Dies ist vorliegend der Fall, weil der Verkehr dem "Posting" der Beklagten die konkludente Erklärung entnimmt, dass es ein Fahrzeug wie das abgebildete gibt und dass es gekauft werden kann.

Unerheblich ist ferner der Einwand, dass der neue Pkw "Ferrari 458 Speciale" bei der Beklagten gar nicht erworben werden konnte. Denn die Kennzeichnungspflicht gilt nicht nur für den Händler, der das beworbene Fahrzeug zum Kauf oder Leasing anbietet, sondern auch für denjenigen, der - nur - dafür wirbt.

Die Kennzeichnungspflicht würde sogar auch dann nicht entfallen, wenn von dem bestimmten Modell gar keine Neufahrzeuge mehr erhältlich wären. Denn entgegen der Ansicht der Revision kann nicht davon ausgegangen werden, dass Modelle, die zum Zeitpunkt der Werbung von niemandem (mehr) auf dem Markt neuer Pkw zum Kauf oder Leasing angeboten werden, ohne die Verbrauchs- und Emissionsangaben mit den in § 5 Pkw-EnVKV bezeichneten Mitteln beworben werden dürfen.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 26.05.2021 15:08
Quelle: BGH online

zurück zur vorherigen Seite