Logo Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln

BGH: Richterin nach Musterklage gegen VW befangen in Diesel-Fällen

Die Beteiligung einer Richterin an einer gegen eine Prozesspartei (hier: VW AG) gerichteten Musterfeststellungsklage kann insbesondere dann, wenn darin der Vorwurf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung erhoben wird, die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen. Dies gilt auch, wenn ein eigenes wirtschaftliches Interesse der Richterin am Ausgang des Rechtsstreits ausgeschlossen ist, weil die Richterin mit der Beklagten der Musterfeststellungsklage einen Vergleich abgeschlossen hat, und dieser Vergleich noch nicht lange Zeit zurückliegt. Das hat der BGH mit Beschluss vom 25.3.2021 (III ZB 57/20) entschieden.

Die abgelehnte Richterin habe mit ihrer Beteiligung am Musterfeststellungsverfahren objektiv zu erkennen gegeben, dass sie ihrer Auffassung nach von Vorstandsmitgliedern und/oder Mitarbeitern der Beklagten vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt oder betrogen worden sei. Dies biete bei verständiger Würdigung des Sachverhalts einen Grund für die Befürchtung, die Richterin könne der Beklagten im vorliegenden Verfahren nicht mit der gebotenen Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit gegenübertreten. Angesichts der zeitlichen Nähe zum Vergleichsabschluss könne nicht mit einer genügenden Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die abgelehnte Richterin ihre - aus Sicht der Beklagten – negative Haltung inzwischen geändert hätte.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 27.05.2021 15:28
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

zurück zur vorherigen Seite