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Bundesrat stimmt dem Fondsstandortgesetz zu

Der Bundesrat hat dem Gesetz zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der RL (EU) 2019/1160 zur Änderung der RL 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen (Fondsstandortgesetz - FoStoG) am 28.5.2021 gemäß Art. 105 Abs. 3 GG zugestimmt.

Mit dem Fondsstandortgesetz sollen aufsichtsrechtliche und steuerliche Maßnahmen zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschlands gebündelt werden. Neben der Anpassung an europarechtliche Vorgaben enthält der Gesetzentwurf weitere Vorschläge, um den Fondsstandort Deutschland attraktiver zu gestalten.

Der Bundesrat begrüßt, dass die Bundesregierung mit ihrem Entwurf zum Fondsstandortgesetz Vorschläge unterbreitet hat, mit denen die internationale Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland bei Mitarbeiterbeteiligungen, insbesondere im Hinblick auf Start-ups, verbessert werden soll. Aus Sicht des Bundesrates reichen die Maßnahmen jedoch auch nach der Nachbesserung des Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag noch nicht aus, um ein Level-playing-field deutscher Unternehmen und insbesondere Start-ups mit ihren Konkurrenten im Ausland im Wettbewerb um die besten Fachkräfte herzustellen. Es besteht aus Sicht des Bundesrates noch weiterer gesetzgeberischer Anpassungsbedarf. Der Bundesrat bittet deshalb, den nachfolgenden Punkt möglichst zeitnah umzusetzen:

Steuer- und Sozialversicherungspflicht
Die derzeit vorgesehene, zeitlich unterschiedliche Erfassung des geldwerten Vorteils aus der Gewährung einer Vermögensbeteiligung im Hingabezeitpunkt (sozialversicherungsrechtlich) bzw. Veräußerungszeitpunkt (steuerlich) führt zwangsläufig zu Erschwernissen bei Arbeitgebern, den Sozialversicherungsträgern und der Finanzverwaltung. Sie widerspricht zudem zum einen dem Wortlaut des § 17 Absatz 1 Satz 2 SGB IV, wonach eine weitgehende Übereinstimmung der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen hergestellt werden soll. Zum anderen müssen sich sowohl Finanz- als auch Sozialverwaltung in unterschiedlichen Jahren mit der Wertermittlung von Vermögensbeteiligungen - ohne gegenseitige Bindungswirkung - befassen. Selbst unter Berücksichtigung der besonderen Belange der Sozialversicherungsträger im Hinblick auf das Beitragsaufkommen ist eine einheitliche Vorgehensweise im Steuer- und Sozialversicherungsrecht mit der Zielrichtung einer nachgelagerten Erfassung des geldwerten Vorteils vorzugswürdig.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 01.06.2021 10:26
Quelle: Bundesrat PM vom 28.5.2021

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