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OLG Köln: Hälftige Kostenteilung bei coronabedingter Hotelstornierung

Müssen Hotelzimmer, die vor Ausbruch der Corona-Pandemie gebucht worden sind, pandemiebedingt (im entschiedenen Fall aufgrund der Absage der Messe FiBo) storniert werden, kann dies eine hälftige Teilung der Buchungskosten rechtfertigen. Das hat das OLG Köln mit Urteil vom 14.5.2021 (1 U 9/21) entschieden.

Zur Geschäftsgrundlage der Parteien bei Abschluss des Beherbergungsvertrags habe die Vorstellung gehört, dass es nicht zu einer weltweiten Pandemie mit weitgehender Stilllegung des öffentlichen Lebens kommen werde. Daher könne für den Hotelkunden ein unverändertes Festhalten am Vertrag einschließlich des mit der Ausübung des vertraglichen Stornorechts entstandenen Rückabwicklungsschuldverhältnisses unzumutbar werden. Sowohl die Absage der Messe als auch die späteren behördlichen Beherbergungsverbote beruhten auf derselben tatsächlichen Grundlage des Ausbruchs einer Pandemie. Es sei daher unbillig, die Kostentragung von dem zufälligen Umstand abhängig zu machen, dass der Kunde den Vertrag hier bereits storniert hatte, bevor die Leistung für das Hotel durch den zwischenzeitlichen Ausspruch eines behördlichen Beherbergungsverbots unmöglich werden konnte. Das durch die Corona-Pandemie verwirklichte Risiko der Absage der Messe gehe über das gewöhnliche Verwendungsrisiko des Nachfragers deutlich hinaus. Überdies stehe es in gleichem Maß außerhalb des Risikobereichs von Anbieter und Nachfrager. Es sei dem Kunden daher auch nicht zuzumuten, dieses Risiko allein zu tragen. Bei dieser Sachlage erscheine eine hälftige Teilung der Buchungskosten sachgerecht.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 24.06.2021 11:55
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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