Logo Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln

BGH, Urteil vom 8. Juni 2021 - XI ZR 356/20

Leitsatz des Gerichts:
Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Sparkasse enthaltene Bestimmung
"5. Nichtabnahmeentschädigung
- ….
- Bearbeitungspreis für die Berechnung der 50,00 EUR
Nichtabnahmeentschädigung, es sei denn,
der Kunde weist nach, dass kein oder ein
geringerer Schaden/Aufwand entstanden ist"
hält der Inhaltskontrolle nach §§ 307, 309 Nr. 5 BGB stand.

(Volltext)



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 01.07.2021 12:59

zurück zur vorherigen Seite