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BGH, Beschluss vom 11. Mai 2021 - II ZB 32/20

Leitsatz des Gerichts:
Ein vom bisherigen Vorstand beauftragter Rechtsanwalt ist im Hinblick auf die Prozessvollmacht kein Dritter i.S.v. § 68 BGB und kann sich deshalb nicht auf die negative Publizität des Vereinsregisters berufen.

(Volltext)



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 02.07.2021 08:02

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