BGH, Beschluss vom 11. Mai 2021 - II ZB 32/20
Leitsatz des Gerichts:
Ein vom bisherigen Vorstand beauftragter Rechtsanwalt ist im Hinblick auf die Prozessvollmacht kein Dritter i.S.v. § 68 BGB und kann sich deshalb nicht auf die negative Publizität des Vereinsregisters berufen.
Verlag Dr. Otto Schmidt vom 02.07.2021 08:02