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BGH, Beschluss vom 27. Mai 2021 - V ZB 152/18

Leitsatz des Gerichts:
§ 19 Abs. 2 ZwVwV begründet nur ein Recht, aber keine Pflicht des Zwangsverwalters, nach Zeitaufwand abzurechnen, wenn seine Vergütung nach § 18 ZwVwV offensichtlich unangemessen ist; die Vorschrift stellt daher keine Grundlage für eine über § 18 Abs. 2 ZwVwV hinausgehende Kürzung der Vergütung dar.

(Volltext)



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 12.07.2021 13:05

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