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LG Osnabrück v. 9.7.2021 - 2 S 35/21

Rückzahlung von Fitnessstudiobeiträgen wegen behördlicher Schließung

Während der Corona-Pandemie mussten Fitnessstudios zeitweise schließen. Die Mitgliedsbeiträge wurden vielfach weiterhin eingezogen. Was gilt nun in den Zeiten behördlicher Schließungen in Bezug auf die gezahlten Mitgliedsbeiträge? Sind diese vom Fitnessstudiobetreiber zu erstatten? Mit diesen Fragen hatte sich das LG Osnabrück zu befassen.

Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte mit dem beklagten Fitnessstudio einen Mitgliedsvertrag über 24 Monate geschlossen. Aufgrund behördlicher Anordnung musste das Fitnessstudio vom 16.3.2020 bis zum 4.6.2020 schließen. Noch während der Schließung kündigte der Kläger seine Mitgliedschaft zum 8.12.2021. Die vom Kläger geschuldeten Mitgliedsbeiträge wurden auch für den Zeitraum der Schließung weiterhin von der Beklagten eingezogen. Der Aufforderung, die gezahlten Beiträge für den Schließungszeitraum zu erstatten, kam das Fitnessstudio nicht nach.

Das AG gab dem Kläger Recht und verurteilte das beklagte Fitnessstudio zur Rückzahlung der gezahlten Beträge. Dagegen legte das Fitnessstudio Berufung ein. Es machte geltend, die von ihr geschuldete Leistung - Zurverfügungstellung des Studios - könne jederzeit nachgeholt werden. Der Vertrag sei dahingehend anzupassen, dass sich die Vertragslaufzeit um die behördlich angeordnete Schließungszeit verlängere.

Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig; die Revision wurde zugelassen.

Die Gründe:
Das Fitnessstudio ist verpflichtet, dem Kläger die gezahlten Beträge zu erstatten. Dem Fitnessstudio ist die geschuldete Leistung aufgrund der Schließung unmöglich geworden, so dass der Anspruch auf Entrichtung der Monatsbeträge für den Zeitraum der Schließung entfällt. Die geschuldete Leistung kann nicht nachgeholt werden.

Darüber hinaus kann die Beklagte auch nicht die Anpassung des Vertrages in der Weise verlangen, dass der Schließungszeitraum an das Ende der Vertragslaufzeit (kostenfrei) angehängt wird. Dies ist insbesondere daraus zu schließen, dass der Gesetzgeber für Miet- und Pachtverhältnisse in Art. 240 § 7 EGBGB ausdrücklich eine Anpassung der Verträge für die Zeit der Corona-bedingten Schließung vorsieht. Für Freizeiteinrichtungen ist eine solche Regelung dagegen nicht getroffen worden. Vielmehr ist in Art. 240 § 5 EGBGB lediglich eine sog. Gutscheinlösung vorgesehen.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 13.07.2021 16:18
Quelle: LG Osnabrück PM Nr. 29 vom 12.7.2021

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