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OLG Frankfurt a.M. v. 30.6.2021 - 6 W 35/21

Restaurant „Ciao“ nicht mit Pizzeria „Ciao Mamma“ verwechslungsfähig

Zwischen der Bezeichnung „Ciao“ für ein Restaurant, welches italienische Speisen anbietet, und einer Pizzeria, die unter „Ciao Mamma“ firmiert, besteht keine Verwechslungsgefahr.

Der Sachverhalt:
Die Parteien betreiben jeweils ein Lokal mit italienischen Speisen in der Umgebung von Darmstadt. Das Lokal des Antragstellers heißt „Ciao“ und ist nach eigener Darstellung ein gehobenes italienisches Restaurant mit Pizzeria. Die Antragsgegnerin bewirbt ihr Lokal als „Hamburgeria“ und „Pizzeria“ unter dem Namen „Ciao Mamma“. Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin auf Unterlassen der Verwendung der Bezeichnung „Ciao Mamma“ in Anspruch. Das LG hat den im Eilverfahren geltend gemachten Anspruch zurückgewiesen.

Das OLG wies die hiergegen eingelegte Beschwerde zurück. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Die Gründe:
Die Bezeichnung „Ciao“ ist zwar eine besondere Geschäftsbezeichnung, der auch Unterscheidungskraft zukommt. Insbesondere bei Gaststätten und Hotels ist der Verkehr daran gewöhnt, dass sich Unternehmen häufig glatt beschreibender Etablissementsbezeichnungen bedienen, es aber in einem umgrenzten örtlichen Gebiet nur einen einzigen Geschäftsbetrieb mit diesem Namen gibt. Der Bezeichnung „Ciao“ kann damit eine gewisse originäre Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden. Da es sich erkennbar um eine Grußformel handelt, ist der Schutzbereich allerdings geringer.

Es liegt jedoch keine Verwechslungsgefahr vor. Die Parteien betreiben zwar beide Lokale, in denen italienisches Essen, insbesondere Pizzen, angeboten werden, sodass Branchenidentität vorliegt. Die Kennzeichnungskraft der älteren Bezeichnung „Ciao“ - also ihre Eignung, sich als Unterscheidungsmittel bei den Kunden einzuprägen - ist jedoch mit Rücksicht auf die Bedeutung des Begriffs als italienische Grußformel durchschnittlich. Die einander gegenüberstehenden Bezeichnungen „Ciao“ und „Ciao Mamma“ sind nicht hinreichend ähnlich, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen. Zu vergleichen ist dabei der Gesamteindruck. Der Bestandteil „Mamma“ führt zu einem deutlich abweichenden Gesamteindruck. Der Verkehr versteht die Bezeichnung „Ciao Mamma“ auch nicht als Ableger des Lokals „Ciao“, da der Bestandteil „Ciao“ nicht als eigenständiger Stammbestandteil wahrgenommen wird.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 15.07.2021 10:39
Quelle: OLG Frankfurt a.M. PM Nr. 50 vom 14.7.2021

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