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BGH v. 20.7.2021 - II ZR 152/20

Dieselskandal: Keine Beihilfe der Bosch GmbH zu möglichen Kapitalmarktdelikten der Volkswagen AG

Aktionären der Volkswagen AG stehen gegen die Bosch GmbH als Zulieferer der in Dieselfahrzeugen verbauten Software keine Schadensersatzansprüche wegen Beihilfe zu einer unterbliebenen oder unrichtigen Information des Kapitalmarkts zu.

Der Sachverhalt:
Ab dem Jahr 2008 produzierte die Volkswagen AG eine neue Baureihe von TDI-Dieselmotoren in Serie. In den damit ausgestatteten Fahrzeugen war eine Software verbaut, die erkannte, ob sich das Fahrzeug in einem Prüfzyklus zur Ermittlung von Emissionswerten befindet. Die beklagte Bosch GmbH lieferte der Volkswagen AG die Software. Durch eine entsprechende Programmierung der Software schaltete das Steuerungssystem auf dem Prüfstand in einen Modus, der eine höhere Abgasrückführungsrate und damit einen gegenüber dem Normalbetrieb geringeren Ausstoß an Stockoxiden bewirkte.

Die Kläger erwarben im Dezember 2013 Aktien der Volkswagen AG für rd. 12.200 €. Am 3.9.2015 räumte die Volkswagen AG gegenüber US-amerikanischen Behörden ein, die entsprechend programmierte Software in ihren Dieselfahrzeugen verbaut zu haben. Am 21.9.2015 veräußerten die Kläger die Aktien für rd. 8.500 €. Mit Ad-Hoc-Meldungen vom 22. und 23.9.2015 informierte die Volkswagen AG den Kapitalmarkt erstmals über die Verwendung der Software.

Die Kläger begehren von ihr Ersatz des Unterschiedsbetrags zwischen ihren Erwerbsaufwendungen und dem Veräußerungserlös. Sie legen der Beklagten zur Last, durch die Softwarelieferung Beihilfe zur unterbliebenen bzw. nicht rechtzeitigen Information des Kapitalmarkts durch die Volkswagen AG geleistet und sie dadurch geschädigt zu haben.

AG und LG wiesen die Klage ab. Die Revision der Kläger hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Beklagte ist den Klägern nicht wegen der Lieferung der Software an die Volkswagen AG schadensersatzpflichtig.

Es konnte vorliegend offen bleiben, ob die Volkswagen AG durch die nicht rechtzeitige Unterrichtung über die Verwendung der Motorsteuerungssoftware eine unerlaubte Handlung zum Nachteil ihrer Aktionäre begangen hat (§§ 31, 823 Abs. 2, § 826 BGB). In der Softwarelieferung durch die Beklagte liegt jedenfalls keine Beihilfe (§ 830 Abs. 2 BGB) dazu. Sie ist nach natürlichem Sprachgebrauch keine Erleichterung oder Förderung der der Volkswagen AG angelasteten Kapitalmarktdelikte, weil sie deren Pflicht zur Unterrichtung des Kapitalmarkts über ihre Verwendung überhaupt erst mitbegründet haben kann.

Ein die Grenzen des Wortsinns auslotendes oder sogar überdehnendes Verständnis des Begriffs der Hilfeleistung ist auch nicht aus Gründen des Rechtsgüterschutzes geboten. Der Schutz der potenziellen Anleger und Aktionäre der Volkswagen AG vor der unrichtigen Darstellung der Verhältnisse der Gesellschaft wird nicht schon durch die Softwarelieferung, sondern erst durch eine pflichtwidrig nicht rechtzeitige Unterrichtung über ihre Verwendung zur Abgassteuerung der Dieselmotoren beeinträchtigt.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 20.07.2021 16:23
Quelle: BGH PM Nr. 139 vom 20.7.2021

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