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BGH: EuGH-Vorlage zu Fluggastrechten

Der BGH hat dem EuGH mit Beschluss vom 22.6.2021 (X ZR 15/20) Fragen zur Auslegung der Fluggastrechte-VO (EG) Nr. 261/2004 vorgelegt. Diese lauten:

„1. Liegen direkte Anschlussflüge i.S.v. Art. 2 lit. h der VO schon dann vor, wenn ein Reisebüro Teilflüge von unterschiedlichen Luftfahrtunternehmen zu einem Beförderungsvorgang zusammenfasst, dem Fluggast hierfür einen Gesamtpreis in Rechnung stellt und ein einheitliches elektronisches Ticket ausgibt, oder bedarf es darüber hinaus einer besonderen rechtlichen Beziehung zwischen den ausführenden Luftfahrtunternehmen?

2. Für den Fall, dass es einer besonderen rechtlichen Beziehung zwischen den ausführenden Luftfahrtunternehmen bedarf: Reicht es aus, wenn in einer Buchung der in Frage 1 beschriebenen Art zwei aufeinanderfolgende Teilflüge zusammengefasst sind, die von demselben Luftfahrtunternehmen auszuführen sind?

3. Für den Fall, dass Frage 2 bejaht wird: Sind Art. 2 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der EG über den Luftverkehr vom 21.6.1999 (ABl EU 2002 L 114, S. 73) und die mit Beschluss Nr. 1/2006 des Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz vom 26.11.2010 (ABl EU 2006 L 298, S. 23) in dessen Anhang eingefügte Bezugnahme auf die VO (EG) Nr. 261/2004 dahin auszulegen, dass die VO auch für Fluggäste gilt, die auf Flughäfen im Gebiet der Schweiz einen Flug in ein Drittland antreten?“



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 28.07.2021 17:40

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