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BVerwG zum Verbot gewerblicher Ankäufe mit Gewährung des Rückkaufrechts

Nach § 34 Abs. 4 GewO ist der gewerbsmäßige Ankauf beweglicher Sachen mit Gewährung des Rückkaufsrechts verboten. Dieses Verbot erfasst alle vertraglichen Gestaltungen, bei denen der Verkäufer dem gewerblich handelnden Käufer das Eigentum an einer beweglichen Sache überträgt und sich dieses durch Rückzahlung des Kaufpreises und Erbringung einer weiteren vertraglich vereinbarten Leistung wieder verschaffen kann, die über den Nutzungsersatz i.S.v. §§ 346, 347 BGB hinausgeht. Das hat das BVerwG mit Urteil vom 7.7.2021 (BVerwG 8 C 28.20) entschieden.

Dieses gesetzliche Verbot erfasse sämtliche Vertragsgestaltungen, bei denen ein gewerblicher Ankäufer zwar den Rückerwerb der Sache ermöglicht, für dessen Verwirklichung aber zusätzliche, über einen bloßen Nutzungsersatz hinausgehende Leistungen des Verkäufers erforderlich sind. Denn in allen diesen Fällen bestehe das Risiko, dass der gewerbliche Käufer - ohne an die für Pfandleiher und -vermittler geltenden Einschränkungen gebunden zu sein - nach einem Scheitern des Rückerwerbs als Eigentümer frei über die Kaufsache verfügen und sich durch eine Vertragsgestaltung, die zu seinen Gunsten von den Pfandleihvorschriften abweicht, erhebliche Gewinne auf Kosten des Verkäufers/Kunden verschaffen kann. Vor der daraus folgenden Gefahr einer Umgehung der restriktiven Vorschriften für das Pfandleihgewerbe solle die Norm gerade schützen. Dieses Verständnis stehe mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen, namentlich dem Bestimmtheitsgebot, in Einklang. Das Verbot richte sich zudem in persönlicher Hinsicht an jedermann, nicht nur an Pfandleiher oder Pfandvermittler.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 02.08.2021 08:29

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