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BGH, Beschluss vom 1. Juli 2021 - V ZB 55/20

Leitsatz des Gerichts:
Ein mit dem Gegenstand des Rechtsstreits zusammenhängender Grund im Sinne von § 50 WEG aF, der eine Vertretung der beklagten Wohnungseigentümer durch mehrere Rechtsanwälte rechtfertigt, liegt nicht deshalb vor, weil ein einzelner Wohnungseigentümer über die Mehrheit der Stimmen verfügt und den angefochtenen Beschluss gegen die Stimmen aller übrigen Wohnungseigentümer herbeigeführt hat.

(Volltext)



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 04.08.2021 08:09

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