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BGH: Vorabinformation vor Kontensperrung durch Facebook

Die Nutzungsbedingungen von Facebook vom 19.4.2018 zur Löschung von Nutzerbeiträgen und Kontensperrung bei Verstößen gegen die in den Bedingungen festgelegten Kommunikationsstandards sind unwirksam. Das hat der BGH mit Urteilen vom 29.7.2021 (III ZR 179/20 und III ZR 192/20) entschieden.

Die in den Nutzungsbedingungen eingeräumten Vorbehalte betreffend die Entfernung von Nutzerbeiträgen und die Sperrung von Nutzerkonten seien unwirksam, weil dadurch die Nutzer unangemessen benachteiligt würden. Facebook sei grundsätzlich berechtigt, den Nutzern die Einhaltung bestimmter Kommunikationsstandards vorzugeben, die über die strafrechtlichen Vorgaben hinausgehen. Sie dürfe sich das Recht vorbehalten, bei Verstoß gegen die Kommunikationsstandards Beiträge zu entfernen und das betreffende Nutzerkonto zu sperren. Für einen interessengerechten Ausgleich der kollidierenden Grundrechte müsse sich Facebook jedoch verpflichten, den Nutzer über die Entfernung eines Beitrags zumindest nachträglich und über eine beabsichtigte Sperrung seines Nutzerkontos vorab zu informieren, ihm den Grund dafür mitzuteilen und eine Möglichkeit zur Gegenäußerung einzuräumen, an die sich eine Neubescheidung anschließt.

Wurde aufgrund der unwirksamen AGB der Beitrag eines Nutzers gelöscht und dessen Konto vorübergehend mit einer Teilsperrung belegt, habe der Nutzer einen Anspruch auf Freischaltung des gelöschten Beitrags sowie ggf. auch auf Unterlassung einer erneuten Kontosperrung und Löschung des Beitrags bei dessen erneuter Einstellung.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 10.08.2021 08:55

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