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ArbG Bonn: Keine Nachgewähr von Urlaub bei Corona-Quarantäne

Es besteht kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Nachgewährung von Urlaubstagen bei einer Quarantäneanordnung wegen einer Infektion mit dem Coronavirus. Das hat das ArbG Bonn mit Urteil vom 7.7.2021 (2 Ca 504/21) entschieden.

Zwar würden bei einer Erkrankung während des Urlaubs nach § 9 BUrlG die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeitstage auf den Jahresurlaub nicht angerechnet. Eine behördliche Quarantäneanordnung stehe einem solchen ärztlichen Zeugnis über die Arbeitsunfähigkeit aber nicht gleich. Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers obliege allein dem behandelnden Arzt.

Eine analoge Anwendung des § 9 BUrlG auf den Fall einer behördlichen Quarantäneanordnung aufgrund einer Infektion mit dem Coronavirus scheide aus. Es liege weder eine planwidrige Regelungslücke noch ein mit einer Arbeitsunfähigkeit vergleichbarer Sachverhalt vor. Eine Erkrankung mit dem Coronavirus führt nicht zwingend und unmittelbar zu einer Arbeitsunfähigkeit.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 24.08.2021 14:01
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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