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LAG Hamm: Geltung der versehentlich zu lang gewählten Kündigungsfrist

Kündigt ein Arbeitgeber fristlos, hilfsweise fristgerecht zum nächstmöglichen Termin und benennt als Beendigungstermin ein konkretes Datum mit versehentlich zu lang gewählter Kündigungsfrist, kann die Auslegung nach dem Empfängerhorizont trotz des erkennbaren, schnellstmöglichen Beendigungswillens des Arbeitgebers die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erst zu dem genannten Datum ergeben. Das hat das LAG Hamm mit Urteil vom 16.6.2021 (10 Sa 122/21) entschieden.

Die streitgegenständliche Kündigung hatte folgenden Wortlaut: „Hiermit kündige ich das zwischen uns bestehende Arbeitsverhältnis außerordentlich und fristlos, hilfsweise fristgerecht zum nächstmöglichen Termin, das ist der 30.4.2020.“ Der nächstmögliche Termin wäre rechtlich aber schon der 15.3.2020 gewesen. Das ArbG sah jedoch den ausdrücklich in der Kündigung genannten Termin als maßgeblich an. Das Bestimmtheitsgebot stehe einer Auslegung der Kündigungserklärung zu einem anderen Termin entgegen, wenn eine ordentliche Kündigung ohne weiteren Zusatz zu einem bestimmten Datum erklärt worden ist, da es nicht die Aufgabe des Arbeitnehmers sei, darüber zu rätseln, zu welchem anderen als in der Kündigungserklärung angegebenen Termin der Arbeitgeber die Kündigung gewollt haben könnte.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 03.09.2021 10:06
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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