Logo Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln

SKW Schwarz für Grüne erfolgreich vor dem Landgericht München: Plakataktion von „Der dritte Weg“ gestoppt

München, 20. September 2021


Das Landgericht München I hat es der Partei „Der dritte Weg“ sowie deren Bundesvorsitzenden gegen Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro untersagt, Wahlplakate mit dem Slogan „Hängt die Grünen“ öffentlich zu verbreiten (Beschluss vom 17. September 2021, Az. 25 O 12449/21).

Umfasst davon sind nicht nur die Plakate in Bayern, sondern bundesweit und somit auch in Sachsen, wo die Plakate noch immer hängen und das Verwaltungsgericht Chemnitz der Stadt Zwickau eine Entfernung untersagte. In dem jetzigen einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht München trat SKW Schwarz Rechtsanwälte als Prozessbevollmächtigte für Bündnis 90/Die Grünen auf.

 

Die Partei „Der dritte Weg“ hatte unter anderem in München ein Wahlplakat verbreitet mit der Aufschrift „Hängt die Grünen!" in Großdruckbuchstaben; darunter war in kleinerer Schrift gedruckt: „Macht unsere nationalrevolutionäre Bewegung durch Plakatwerbung in unseren Parteifarben in Stadt und Land bekannt!“

 

Am 14. September hatte die Partei Bündnis 90/Die Grünen den dritten Weg sowie deren Bundesvorsitzenden abgemahnt und aufgefordert, eine Unterlassungserklärung abzugeben, die beanstandeten Wahlplakate nicht mehr zu veröffentlichen. Die Abgemahnten hatten darauf nicht reagiert. Bündnis 90/Die Grünen beantragten sodann eine entsprechende einstweilige Verfügung vor dem Landgericht München I.

 

Das Landgericht stellte fest, dass die Äußerung auf den Wahlplakaten Bündnis 90/Die Grünen rechtswidrig in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Die Richter machten in ihrem Beschluss deutlich, dass es bei der Sinndeutung der Äußerung nicht auf die subjektive Absicht oder das subjektive Verständnis des Äußernden ankomme, sondern auf den objektiven Sinngehalt im Kontext der Aussage. Die Aussage „Hängt die Grünen!“ verstehe der verständige Leser dahingehend, dass damit die „Grünen“ der gleichnamigen Partei gemeint seien und es darum gehe, diesen Schaden zuzufügen. Daran ändere auch der kleingedruckte zusätzliche Text nichts, welchen der Leser kaum zur Kenntnis nehme, ihm jedenfalls keine besondere Bedeutung beimessen würde.

 

In Abwägung mit dem der Antragsgegnerin zustehenden Recht auf freie Meinungsäußerung wies das Landgericht zwar darauf hin, dass einprägsame, auch starke Formulierungen hinzunehmen seien, erst recht im politischen Meinungskampf. Die Äußerung der Antragsgegnerin überschreite jedoch die Grenzen des rechtlich Zulässigen; sie weise keinerlei Sachbezug auf zu inhaltlichen politischen Forderungen oder inhaltlicher Kritik zum politischen Gegner.

 

Gegen den Beschluss kann die Antragsgegnerin Widerspruch sowie Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung einlegen.

 

Prozessbevollmächtigte Bündnis 90/Die Grünen:

SKW Schwarz Rechtsanwälte, Berlin: Markus von Fuchs 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 21.09.2021 07:50

zurück zur vorherigen Seite