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OLG Düsseldorf v. 8.9.2021 - V-4 Kart 4/16 OWi

Freispruch wegen angeblichem NRW-Bierkartell

Das OLG Düsseldorf hat sich vorliegend mit einem Kartellverfahren befasst, das sich gegen Brauereien aus Nordrhein-Westfalen richtete. Die angeblichen Bierpreisabsprachen der NRW-Brauereien konnten dabei nicht festgestellt werden.

Der Sachverhalt:
Das vorliegende Kartellverfahren richtete sich gegen mehrere Brauereien aus Nordrhein-Westfalen. Als Nebenbetroffene waren die Brauereien der Marken Früh und Gaffel in Köln sowie Erzquell in Wiehl-Bielstein beteiligt. Als Betroffene waren zwei seinerzeit verantwortlich für sie handelnden Personen beteiligt; eine vormalig beteiligte weitere Person ist verstorben.

Das Bundeskartellamt hatte Anfang 2014 gegen mehrere Brauereien, Verbände und Verantwortliche wegen verbotener Preisabsprachen Geldbußen von insgesamt 338 Mio. € verhängt. Das OLG hat die Verfahren wegen unterschiedlicher Sachverhaltskonstellationen getrennt.

Das OLG sprach die Brauereien aus Nordrhein-Westfalen im vorliegenden Verfahren vom Vorwurf illegaler Preisabsprachen frei. Gegen das Urteil kann die Rechtsbeschwerde zum BGH eingelegt werden.

Die Gründe:
Wegen der das Jahr 2006 betreffenden Vorwürfe wurde das Verfahren im Verlaufe der Hauptverhandlung eingestellt. Im Kern ging es noch um die Frage, ob die betroffenen Brauereien im Rahmen einer Sitzung des Wettbewerbsausschusses des Brauereiverbandes NRW Anfang September 2007 kartellrechtswidrige Preisabsprachen getroffen haben. Die Frage, ob andere (Groß-)Brauereien in einem eigenen Kartellkreis illegale Preisabsprachen getroffen haben, war nicht Gegenstand des Verfahrens.

Der Senat konnte die angeblichen Bierpreisabsprachen der NRW-Brauereien nicht feststellen. Daran glaubten sich lediglich zwei der insgesamt vierzehn Zeugen zu erinnern. Dabei war die Erinnerung des einen Zeugen zu vage, um eine Verurteilung wegen illegalen Verhaltens zu tragen. Die Aussage des anderen Zeugen war insgesamt chaotisch, von bizarren Verwechslungen geprägt und zum Teil falsch, so dass der Zeuge später seine Angaben korrigierte. Bei einem der Betroffenen konnte zudem nicht einmal festgestellt werden, dass er überhaupt an der Ausschusssitzung teilgenommen hat.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 21.09.2021 11:48
Quelle: OLG Düsseldorf PM vom 8.9.2021

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