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BAG: Anspruch auf betriebliche Altersversorgung - Wirksamkeit einer Alters-klausel in einer Versorgungsordnung

Eine Versorgungsregelung kann wirksam Beschäftigte von Leistungen der betrieblichen Al-tersversorgung ausschließen, die bei Beginn des Arbeitsverhältnisses das 55. Lebensjahr be-reits vollendet haben. Diese Höchstaltersgrenze stellt weder eine ungerechtfertigte Benach-teiligung wegen des Alters noch eine solche wegen des weiblichen Geschlechts dar.

Die im Juni 1961 geborene Klägerin ist seit dem 18. Juli 2016 bei der Beklagten tätig. Die Leis-tungen der betrieblichen Altersversorgung richten sich nach den Versorgungsregelungen ei-ner Unterstützungskasse. Danach ist Voraussetzung für eine Versorgung, dass der oder die Beschäftigte bei Beginn des Arbeitsverhältnisses das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Diese Regelung hält die Klägerin für unwirksam. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewie-sen.

Die Revision der Klägerin hatte vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Er-folg. Die in der Versorgungsregelung vorgesehene Altersgrenze ist nicht als unzulässige Al-tersdiskriminierung nach § 7 Abs. 1 AGG unwirksam. Vielmehr ist sie nach § 10 AGG gerecht-fertigt und zwar auch unter Berücksichtigung der Anhebung der Regelaltersgrenze auf die Vollendung des 67. Lebensjahres nach § 35 Satz 2 SGB VI. Mit der Altersgrenze wird ein legi-times Ziel verfolgt, sie ist angemessen und erforderlich. Die gewählte Altersgrenze führt auch nicht zu einer unzulässigen mittelbaren Benachteiligung von Frauen wegen ihres Ge-schlechts, so dass daraus ebenfalls keine Unangemessenheit abgeleitet werden kann. Ein durchschnittliches Erwerbsleben dauert ungefähr 40 Jahre und der durch die Altersgrenze betroffene Teil eines solchen Erwerbslebens darf nicht unangemessen lang sein. Nach den Statistiken der Deutschen Rentenversicherung lagen im Jahr 2019 den Versicherungsrenten in der Bundesrepublik Deutschland durchschnittlich 39,0 Versicherungsjahre zugrunde. Bei den Frauen belief sich diese Zahl auf 36,5, bei den Männern auf 41,9 Versicherungsjahre. Die-ser Unterschied ist nicht so groß, dass Frauen durch die Auswirkungen der Altersgrenze un-angemessen benachteiligt sind.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. September 2021 - 3 AZR 147/21 - Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 13. Januar 2021 - 12 Sa 453/20 -



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 22.09.2021 09:07

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