Logo Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln

OLG Köln zu Betriebsschließungsversicherung und Corona

Eine in Bedingungen von sog. Betriebsschließungsversicherungen enthaltene Auflistung von Krankheiten und Krankheitserregern zur Bestimmung des Versicherungsumfangs kann abschließend sein, so dass sich der Versicherer mit Recht auf eine fehlende Einstandspflicht bei behördlich angeordneten Schließungen von Betrieben zur Verhinderung des Coronavirus SARS-CoV-2 beruft, wenn COVID-19/SARS-CoV-2 in der Auflistung nicht enthalten ist. Das hat das OLG Köln mit Urteilen vom 7.9.2021 (9 U 14/21, 9 U 18/21) entschieden.

In den entschiedenen Fällen hatten die Kläger Versicherungsleistungen aus einer sog. Betriebsschließungsversicherung im Zusammenhang mit im März 2020 auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes behördlich angeordneten Schließungen ihrer Betriebe geltend gemacht. Die Versicherungsbedingungen sahen jeweils eine Entschädigungspflicht bei behördlich angeordneten Betriebsschließungen infolge Auftretens meldepflichtiger Krankheiten und Krankheitserreger vor und enthielten eine entsprechende Auflistung.

Nach Ansicht des OLG erstreckt sich das Leistungsversprechen des Versicherers ausschließlich auf die in den Versicherungsbedingungen genannten Krankheiten bzw. Krankheitserreger. Dies ergebe die Auslegung der entsprechenden Klausel aus der maßgeblichen Sicht des verständigen Versicherungsnehmers, bei der es sich um eine erkennbar abschließende Aufzählung handele. Die entsprechende Klausel sei als AGB auch wirksam. Weder liege ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor, noch enthielt sie eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers. Einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer müsse vor Augen stehen, dass es aufgrund der Vielzahl der in diesem Zusammenhang möglichen Versicherungsfälle zur Vermeidung eines ausufernden Haftungsrisikos für den Versicherer geboten ist, den Deckungsumfang inhaltlich zu definieren und eine entsprechende Prämienkalkulation vorzunehmen.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 29.09.2021 08:21
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

zurück zur vorherigen Seite