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OLG Celle v. 18.11.2021 - 11 U 66/21

Geld zurück, wenn eine Fortbildung nicht termingerecht durchgeführt werden kann

Veranstalter einer berufsbegleitenden Fortbildung dürfen nicht ohne Weiteres auf andere Termine ausweichen.

Der Sachverhalt:
Im November 2019 hatte sich eine Arbeitnehmerin für eine Ausbildung zu einem „Agile Coach“ im Rahmen eines mehrtägigen Präsenzseminars angemeldet. Diese Veranstaltung sollte in fünf jeweils zwei- bis dreitätigen Terminblöcken stattfinden, die sich, beginnend Ende März 2020, über einen Zeitraum von rund sechs Monaten verteilten. Wegen der Covid-19-Pandemie sagte die Beklagte Anfang März 2020 den ersten Unterrichtsblock ab. Dieser sollte zu einem späteren Termin - ebenso wie die übrigen Unterrichtsblöcke - als Webinar durchgeführt werden. Die Arbeitnehmerin war an den neu anberaumten Terminen verhindert und „stornierte“ deshalb. Der Veranstalter weigerte sich, die Teilnahmevergütung zurückzuzahlen.

Das OLG Celle gab der Teilnehmerin in zweiter Instanz Recht. Das Urteil ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Die termin- oder fristgerechte Leistung ist für die Arbeitnehmerin wesentlich gewesen. Dieses besondere Interesse ist für den Veranstalter auch erkennbar gewesen. Bucht ein im Erwerbsleben Stehender ein berufsbezogenes und -begleitendes Seminar, für das bereits im Vorfeld bestimmte Termine angegeben worden sind, muss der Seminaranbieter auch ohne ausdrücklichen Hinweis davon ausgehen, dass die Einhaltung der angegebenen Termine für die Teilnehmer wesentlich ist und sie weder in der Lage noch auch nur bereit sein werden, an dem Seminar an beliebigen anderen Terminen teilzunehmen.

Es ist allgemein bekannt, dass im Berufsleben stehende Personen über ihre Arbeitszeit in der Regel nicht beliebig verfügen können und daneben teilweise auch familiär gebunden sind. Aus der Anmeldung hat sich in dem vorliegenden Fall unmissverständlich ergeben, dass die Lehrgangsteilnehmerin fest beschäftigt gewesen ist. Auch nach der Verteilung der Termine auf fünf Module von zumeist nur zwei Tagen Dauer hat sich das Angebot besonders an Personen gerichtet, die bereits im Berufsleben stehen.

Es kann offenbleiben, ob die dargestellten Grundsätze auch für Aus- oder Fortbildungsmaßnahmen gelten, die keinen berufsbegleitenden Charakter haben. Gleiches gilt für die Frage, ob der Teilnehmer beweisen muss, dass er Ersatztermine nicht wahrnehmen kann; dies war hier unstreitig.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 29.11.2021 11:31
Quelle: OLG Celle PM vom 29.11.2021

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