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OLG Celle v. 24.11.2021 - 13 Verg 9/21

Leihfahrradsystem in Hannover muss ausgeschrieben werden

Der aktuelle Vertrag zum Betrieb des Leihfahrradsystems sprintRAD in Hannover ist unwirksam, weil kein Vergabeverfahren durchgeführt wurde.

Der Sachverhalt:
Seit dem Sommer 2021 stehen in Hannover rd. 1.000 Leihfahrräder unter dem Namen "sprintRAD" zur Verfügung. Der Anbieter schloss dafür einen Vertrag mit der Großraum-Verkehr Hannover GmbH (GVH). Danach stehen die Fahrräder Abonnement-Kunden der GVH für 30 Minuten kostenlos zur Verfügung. Zudem darf die GVH auf den Fahrrädern Werbung platzieren. Diesen Vertrag hatte die GVH geschlossen, ohne ein geregeltes Vergabeverfahren durchzuführen und dabei ihr Interesse vorab bekannt zu machen. Hiergegen wandte sich ein Tochterunternehmen der Deutschen Bahn, das selbst daran interessiert ist, als Partner der GVH ein Leihfahrradsystem in Hannover zu betreiben.

Das LG gab der Klage statt und stellte fest, dass der aktuelle Vertrag unwirksam ist und die GVH ein reguläres Vergabeverfahren durchführen muss. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Der Beschluss ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Soweit die GVH an ihrer Absicht festhält, mit dem Betreiber eines Leihfahrradsystems zu kooperieren, muss sie dies in einem regulären Vergabeverfahren ausschreiben.

Bevor ein öffentlicher Auftraggeber Dienstleistungen in Auftrag gibt, Bauverträge schließt, Arbeitsmittel kauft, o.Ä. muss er bei höherwertigeren Aufträgen ein europaweites Vergabeverfahren durchführen. Damit soll möglichst vielen Interessenten die Gelegenheit gegeben werden, eigene Angebote abzugeben, um wirtschaftliche und wettbewerbsgerechte Bedingungen sicherzustellen.

Von einem solchen Vergabeverfahren durfte die GVH hier nicht absehen. Obwohl der Vertrag als Vereinbarung über "Sponsoring" bezeichnet ist, bezweckt er letztlich die Beschaffung von Dienstleistungen. Die GVH sollte eine Vergütung dafür zahlen, dass die Fahrräder von ihren Kunden teilweise unentgeltlich genutzt werden können und sie dort werben darf. Sie hat auch nicht aufgezeigt, dass von vornherein keine anderen Vertragspartner in Betracht gekommen wären. Die an dem Auftrag interessierte Tochtergesellschaft der Deutschen Bahn wirbt gerade damit, bereits in über 50 Städten Deutschlands Leihfahrradsysteme zu betreiben. Sie hat vorgetragen, ein solches kurzfristig auch in Hannover einrichten zu können.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 30.11.2021 13:37
Quelle: OLG Celle PM vom 26.11.2021

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