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BGH, Urteil vom 28. Oktober 2021 - III ZR 261/20

Leitsatz des Gerichts:
Zur Haftung eines Automobilherstellers nach §§ 826, 31 BGB in einem sogenannten Dieselfall, wenn die ursprünglich vorhandene unzulässige Prüfstanderkennungssoftware im Zuge eines Software-Updates durch eine temperaturabhängige Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster) ersetzt wurde (hier: Kauf eines im Jahr 2013 erstzugelassenen Gebrauchtwagens im Juni 2017).

(Volltext)



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 14.12.2021 08:34

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