Logo Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln

BGH, Urteil vom 23. November 2021 - II ZR 312/19

Leitsätze des Gerichts:
1. § 31 Abs. 1 Satz 1 WpÜG vermittelt nur den Aktionären der Zielgesellschaft, die das öffentliche Angebot annehmen, einen Anspruch auf eine angemessene Gegenleistung.
2. Die Pflicht zum Angebot einer angemessenen Gegenleistung begründet keine vorvertragliche Nebenpflicht des Bieters gegenüber den Aktionären der Zielgesellschaft.
3. § 31 Abs. 1 Satz 1 WpÜG ist kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB.

(Volltext)



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 22.12.2021 09:56

zurück zur vorherigen Seite