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BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2021 - IX ZB 24/21

Leitsatz des Gerichts:
Hat der Insolvenzverwalter einem Prozessfinanzierer einen Teil der streitigen Forderung abgetreten oder sich verpflichtet, einen bestimmten Teil des Erlöses an den Prozessfinanzierer auszuzahlen, erhöht nur der Teil des Erlöses die Berechnungsgrundlage, welcher der Insolvenzmasse nach Abzug der dem Prozessfinanzierer zustehenden Beträge zufließt.

(Volltext)



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 01.02.2022 08:28

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