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BGH: Keine Kennzeichnung einer Firma durch die Zeichen „//“

Die einer Firma vorangestellten Sonderzeichen „//“ sind nicht zu ihrer Kennzeichnung geeignet. Das hat der BGH, Beschl. v. 25.1.2022 – II ZB 15/21, entschieden.

Eine Firma müsse zur Kennzeichnung geeignet sein, damit sie ihre Namensfunktion erfüllen könne. Hierfür reiche als notwendige, aber zugleich hinreichende Bedingung die Aussprechbarkeit der Firma i.S.d. Artikulierbarkeit aus. Damit seien reine Bildzeichen, deren Artikulation in der Sprachgemeinschaft nicht etabliert ist, unzulässig. Nach dem Kriterium der Aussprechbarkeit beurteile sich auch die Zulässigkeit von Sonderzeichen als Firmenbestandteil. Sie sei zu bejahen, soweit das Sonderzeichen im allgemeinen Sprachgebrauch als Wortersatz verwendet wird. Danach begegne etwa die Verwendung der Sonderzeichen „&“ und „+“ keinen Bedenken, weil sie im kaufmännischen Verkehr als „und“ bzw. „plus“ gesprochen würden. Auch die Zulässigkeit des als „at“ ausgesprochenen Sonderzeichens „@“ werde mittlerweile weithin bejaht, sofern es nach seiner Stellung im Schriftbild der Firma nicht als bloßer Ersatz und besondere Schreibweise des Buchstabens „a“ verwendet werde.

Die der Firma vorangestellten Sonderzeichen „//“ seien nicht als Satzzeichen bloß zusätzlicher Bestandteil einer artikulierbaren Buchstabenfolge. Denn anders als Satzzeichen, die nicht mit ausgesprochen würden, seien diese Sonderzeichen in der zugrunde liegenden Firma gerade auf Artikulation angelegt. Es lasse sich aber nicht feststellen, dass diese Sonderzeichen im allgemeinen Sprachgebrauch bereits als Wortersatz verwendet würden. Ihre Aussprache sei objektiv mehrdeutig und kontextgeprägt.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 07.04.2022 08:17
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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