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BGH, Urteil vom 24. Februar 2022 - I ZR 128/21

Leitsätze des Gerichts:
1.  Nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG nF ist die Anspruchsberechtigung von Mitbewerbern zusätzlich zu dem Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses davon abhängig, dass sie in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich Waren oder Dienstleistungen vertreiben oder nachfragen. Damit soll Missbrauchsmöglichkeiten vorgebeugt werden, die sich aus einer nur pro forma, aber nicht ernsthaft und  nachhaltig betriebenen Geschäftstätigkeit ergeben und sich durch ein Missverhältnis der Abmahntätigkeit zur sonstigen Geschäftstätigkeit auszeichnen können.
2. Für die Annahme eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses genügt es, dass das  Wettbewerbsverhältnis erst durch die beanstandete Wettbewerbshandlung begründet worden ist (im Anschluss an BGH, Urteil vom 10. April 2014 - I ZR 43/13, GRUR  2014, 1114 Rn. 30 = WRP 2014, 1307 - nickelfrei).

(Volltext)



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 25.04.2022 09:11

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