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Stellungnahme des Gravenbrucher Kreises zu "Planungsfristen angesichts aktueller Krisen verkürzen – Geschäftsführungen und Gläubiger schützen"

Gravenbrucher Kreis befürwortet Verkürzung des Prognosezeitraums im Rahmen des § 19 Abs. 2 S. 1 InsO

• Auswirkungen der COVID-19-Pandemie und des Ukraine-Kriegs erschweren die Fortführungsprognose im Rahmen der Überschuldungsprüfung erheblich

• Verkürzung des Zeitraums für die Prognose auf sechs Monate

• Eigenverwaltungsplanung: Verkürzung des Zeitraums für den Finanzplan nach § 270a Abs. 1 Nr. 1 InsO auf drei Monate

• Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nicht sachgerecht

Halle / Saale, Frankfurt a.M., den 4. Mai 2022

Die COVID-19-Pandemie hat die gesamte Wirtschaft vor erhebliche Herausforderungen gestellt. Viele Unternehmen und ganze Branchen leiden weiterhin unter den Aus- und Nachwirkungen der pandemischen Lage. Hohe Rohstoffpreise und stockende Lieferketten erschweren den Geschäftsleitungen von Unternehmen nach wie vor die Planbarkeit. Die ohnehin schwierige Situation vieler Unternehmen hat sich nunmehr durch den Krieg in der Ukraine weiter verschlechtert. Insbesondere die Sanktionen und geopolitischen Verwerfungen drohen, auch nach einem hoffentlich baldigen Ende des Kriegs, vor allem in der energieintensiven Industrie nachhaltig fortzuwirken. Insbesondere der rapide Anstieg der Energiepreise sorgt aber auch darüber hinaus für Verunsicherungen bei Unternehmern. Diese Faktoren müssen sich aus Sicht des Gravenbrucher Kreises auch im Insolvenz- und Sanierungsrecht widerspiegeln. Daher schlägt der Gravenbrucher Kreis die nachfolgenden gesetzlichen Änderungen vor. Diese Regelungsvorschläge sollten zunächst bis zum Ende des Jahres 2022 befristet sein und bei Bedarf – etwa bei Fortführung des Kriegs oder Andauern der Volatilität des Energiemarkts – verlängert werden.

1. Verkürzung des Prognosezeitraums im Rahmen der Überschuldungsprüfung

Die Geschäftsleitungen von Kapitalgesellschaften sind nach § 15a Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 2 S. 1 InsO zur Stellung eines Insolvenzantrages verpflichtet, wenn ihr Unternehmen überschuldet ist und keine positive Fortführungsprognose für die nächsten zwölf Monate vorliegt. Die kumulativen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie sowie des Ukraine-Kriegs stellen Geschäftsleitungen vor die Herausforderung, Faktoren in ihrer Fortführungsprognose zu berücksichtigen, deren Einfluss (wenn überhaupt) nur mit großen Unsicherheiten für einen zwölfmonatigen Zeitraum abschätzbar sind. Im schlechtesten Fall hat dies zur Folge, dass Geschäftsleitungen aufgrund ungenauer optimistischer Prognosen keinen Insolvenzantrag stellen und sich in einem späteren Insolvenzverfahren einer zivil- oder strafrechtlichen Haftung ausgesetzt sehen oder aber im umgekehrten Fall für ihr unter normalen Umständen funktionierendes Unternehmen das Insolvenzverfahren beantragen.

Um allen Beteiligten ausreichende Rechtssicherheit und Planbarkeit zu ermöglichen, befürwortet der Gravenbrucher Kreis eine Verkürzung des Prognosezeitraums im Rahmen der Überschuldungsprüfung auf sechs Monate für Unternehmen, die am 23. Februar 2022 noch nicht antragspflichtig waren und von den Folgen des Kriegs in der Ukraine maßgeblich betroffen sind.

2. Verkürzung des Zeitraums für die Finanzplanung im Rahmen der Eigenverwaltungsplanung

Die Planung der vorläufigen Eigenverwaltung bzw. die Beantragung eines Schutzschirmverfahrens verlangt nach § 270a Abs. 1 Nr. 1 InsO eine Finanzplanung für die nächsten sechs Monate. Da auch diese Finanzplanung von denselben Unsicherheiten betroffen ist, wie die Fortführungsprognose, sollte analog zur Verkürzung des Prognosezeitraums in § 19 Abs. 2 S. 1 InsO auch die Finanzplanung im Rahmen der Eigenverwaltung gemäß § 270a Abs. 1 Nr. 1 InsO verkürzt werden. Hierfür schlägt der Gravenbrucher Kreis eine Verkürzung auf drei Monate vor. Dieser Zeitrahmen erlaubt es dem Schuldner, in Zusammenarbeit mit dem Sachwalter rechtssicher die Sanierungschancen, welche die Eigenverwaltung birgt, zu nutzen. Die Kontroll- und Schutzpflichten des Sachwalters lassen die Finanzplanung für diesen verkürzten Zeitraum ausreichen, ohne dass Gläubigerinteressen dadurch gefährdet werden.

Soll das eröffnete Verfahren als Eigenverwaltung fortgeführt werden, sollte für die sodann kommenden drei Monate erneut eine Planung vorgelegt werden, die aufzeigt, dass das Unternehmen für diesen Zeitraum durchfinanziert ist. Damit ist zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens der Gläubigerschutz hinreichend gewahrt.

3. Keine weiteren Aussetzungen der Insolvenzantragspflicht

Der Gravenbrucher Kreis ist nach wie vor davon überzeugt, dass das Insolvenzrecht und die Insolvenzantragspflicht eine wichtige ordnungspolitische Funktion erfüllen. Effektiver Gläubigerschutz muss auch in Krisenzeiten gewährt sein. Vor diesem Hintergrund rät der Gravenbrucher Kreis von Aussetzungen der Insolvenzantragspflicht zur Vermeidung von Insolvenzverfahren „gesunder“ Unternehmen ab. Mit den oben genannten Vorschlägen ist ein ausreichender Kompromiss zwischen Planbarkeit und Gläubigerschutz gewährleistet.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 12.05.2022 07:21

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