LAG Mainz: Kein Betriebsübergang ohne Wechsel der Rechtspersönlichkeit des Betriebsinhabers
Der bloße Erwerb von Anteilen an einem Unternehmen und die Ausübung von Herrschaftsmacht über dieses Unternehmen durch ein anderes Unternehmen genügen nicht für die Annahme eines Übergangs von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- und Betriebsteilen i.S.d. RL 2001/23/EG. Eine bloße Umfirmierung erfüllt die Voraussetzungen eines Betriebsübergangs i.S.d. § 613a BGB mangels Wechsels des Betriebsinhabers nicht. Das hat das LAG Mainz, Urt. v. 22.2.2023 – 6 Sa 131/22, entschieden.
Maßgeblich für einen Betriebsübergang sei stets der Wechsel der Rechtspersönlichkeit des Betriebsinhabers. Bleibt das Rechtssubjekt des Betriebsinhabers identisch, fehle es an einem Betriebsübergang. Damit berühre auch ein Wechsel der Gesellschafter die Identität der Gesellschaft als Rechtssubjekt nicht. Ein „Übergang“ i.S.d. RL 2001/23/EG erfordere eine Übernahme durch einen „neuen“ Arbeitgeber. Dies gelte auch für das Verständnis der Bestimmungen des nationalen Rechts, d.h. für § 613a BGB.