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OLG Frankfurt: Kein Unterlassungsanspruch eines Unternehmens bei Verknüpfung seines Namens mit dem Adjektiv „bankrott“ über Autocomplete-Funktion

Am 24.4.2023 hat das OLG Frankfurt (OLG Frankfurt, Urt. v. 24.4.2023 – 16 U 10/22) Google als Betreiber einer Suchmaschine Recht gegeben und die Unterlassungsklage eines Unternehmers abgewiesen. Dieser hatte sich dagegen gewehrt, dass Google bei Eingabe des Vor- und Nachnamens des betreffenden Unternehmers – er ist immerhin Inhaber einer Unternehmensgruppe – über die Autocomplete-Funktion der Suchmaschine das Wort „bankrott“ erscheint. In der Tat hatten zwei zur Gruppe gehörende Unternehmen vor rund zehn Jahren im Zusammenhang mit der Ermittlung deutscher Steuerbehörden Insolvenz angemeldet. Sie waren danach im Handelsregister gelöscht worden. Der auf den Kläger Bezug nehmende Webseiteneintrag stammte von einem Inkassounternehmen, welches von einem Geschäftspartner des Unternehmers mit dem Einzug von Forderungen beauftragt worden war.

Nachdem das LG der Unterlassungsklage stattgegeben hatte, hat das OLG das Urteil abgeändert und die Berufung der Beklagten entsprochen; doch ist die Revision zugelassen. Die wesentliche Begründung des OLG läuft darauf hinaus, dass der Unterlassungsanspruch sich nicht aus den Bestimmungen der DSGVO ableiten lasse. Zwar sei die Autocomplete-Funktion als automatische Verarbeitung personenbezogener Daten einzustufen. Hier hätten aber – so das OLG – die Interessen des Klägers an der Löschung hinter die Interessen der Nutzer und der Öffentlichkeit zurückzutreten. Im Rahmen der dann anzustellenden Gesamtbetrachtung und der erforderlichen Abwägung der beiderseitigen Interessen gelangt das OLG zu der recht überraschenden Feststellung, wie der Pressemitteilung Nr. 23/2023 zu entnehmen ist: „Einem verständigen Internetnutzer sei bewusst, dass der Suchvorschlag Ergebnis eines automatischen Vorgangs sei. Der Nutzer könne mit der angezeigten Kombination – ‚bankrott‘ – zunächst ‚nichts anfangen‘. Der angezeigten Kombination selbst sei keine eigenständige Behauptung zu entnehmen. Sie sei allein Anlass für weitere Recherchen.“



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 26.04.2023 11:05
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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