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EuGH zum Urlaubsverfall bei Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell

Der EuGH, Urt. v. 27.4.2023 – C-192/22 – Bayerische Motoren Werke, hat auf ein Vorabentscheidungsersuchen des BAG hin die Frage, ob Art. 7 der RL 2003/88/EG oder Art. 31 Abs. 2 EuGRC der Auslegung einer nationalen Regelung wie § 7 Abs. 3 BUrlG entgegenstehen, der zufolge der in der Arbeitsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses erworbene, bisher nicht erfüllte Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub in der Freistellungsphase mit Ablauf des Urlaubsjahres oder zu einem späteren Zeitpunkt erlischt, bejaht.

Die Abwesenheit eines Arbeitnehmers, z.B. aus gesundheitlichen Gründen, sei für den Arbeitgeber zwar nicht vorhersehbar, doch sei der Umstand, dass eine solche Abwesenheit den Arbeitnehmer ggf. daran hindern kann, seinen Anspruch auf Jahresurlaub auszuschöpfen, wenn es sich um ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis handelt, normalerweise nicht unvorhersehbar. Der Arbeitgeber sei nämlich in der Lage, ein solches Risiko auszuschließen oder zu verringern, indem er mit dem Arbeitnehmer vereinbart, dass dieser seinen Urlaub rechtzeitig nimmt.

Des Weiteren stelle der Anspruch auf Jahresurlaub nur einen der beiden Aspekte des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub als tragender Grundsatz des Sozialrechts der Union dar, während der andere Aspekt die finanzielle Vergütung sei, die dem Arbeitnehmer zusteht, wenn er aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht in der Lage ist, seinen Urlaub zu nehmen. Einem Arbeitnehmer, der aufgrund eines unvorhergesehenen Umstands wie Krankheit daran gehindert war, vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub wahrzunehmen, jeglichen Anspruch auf eine solche finanzielle Vergütung zu versagen, liefe jedoch darauf hinaus, dem in Art. 7 der RL 2003/88 i.V.m. Art. 31 Abs. 2 EuGRC vorgesehenen Recht seinen Gehalt zu nehmen.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 03.05.2023 07:11
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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