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OLG Frankfurt: Nackter Vermieter im Hof kein Mietmangel

Das OLG Frankfurt, Urt. v. 18.4.2023 – 2 U 43/22, hat sich mit zahlreich geltend gemachten Mietmängeln hinsichtlich einer in einem gemischt genutzten Haus liegenden Büroetage befasst. Es hat dabei u.a. festgestellt, dass durch den sich im Hof nackt sonnenden Vermieter die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache nicht beeinträchtigt wird.

Rein das ästhetische Empfinden eines anderen verletzende Umstände führten grundsätzlich nicht zu einem Abwehranspruch, sofern sie sich nicht gezielt gegen den anderen richteten. Eine „grob ungehörige Handlung“ i.S.d. § 118 OWiG liege nicht vor. Durch den sich im Hof nackt sonnenden Vermieter werde die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache nicht beeinträchtigt. Es fehle an einer unzulässigen, gezielt sittenwidrigen Einwirkung auf das Grundstück. Der Ort, an dem sich der Vermieter unbekleidet auf seine Liege lege, sei von den Räumlichkeiten der mietmindernden Mieterin aus nur dann einsehbar, wenn man sich weit aus dem Fenster herausbeuge. Dies stehe einer gezielten Einwirkung entgegen.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 03.05.2023 07:14
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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