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OLG Frankfurt: Unwirksamer Schiedsspruch bei fehlender Unterschrift und unzureichendem Verhinderungsvermerk

Ein Schiedsspruch ist grundsätzlich persönlich und eigenhändig von allen beteiligten Schiedsrichtern zu unterschreiben. Sofern ein Schiedsrichter nicht zur Unterschriftsleistung in der Lage ist, muss sich aus dem Verhinderungsvermerk sowohl die Tatsache der Verhinderung als auch deren Grund ergeben. Das hat das OLG Frankfurt, Beschl. v. 27.4.2023 – 26 Sch14/22, entschieden.

Im vorliegenden Fall fehlte unter dem Schiedsspruch die Unterschrift eines der drei Richter des Schiedsgerichts. Unterhalb des vorgedruckten Namens stand lediglich der maschinenschriftliche Zusatz „signature could not be obtained“.

Das OLG Frankfurt hat festgestellt, dass damit der angegriffene Schiedsspruch nicht wirksam ist. Es fehle an der erforderlichen Anzahl an Unterschriften. Mit der Unterschrift solle sichergestellt werden, dass die unterzeichnenden Schiedsrichter die persönliche und rechtliche Verantwortung übernehmen und das ordnungsgemäße Zustandekommen des Schiedsspruchs feststellen.

Sofern ein Schiedsrichter nicht zu Unterschriftsleistung in der Lage sei, müsse sich – ebenso wie im Zivilprozess – aus dem Verhinderungsvermerk sowohl die Tatsache der Verhinderung als auch deren Grund ergeben. Hier fehle es hinsichtlich des dritten Schiedsrichters an der Angabe eines Grundes für das Fehlen der Unterschrift. Aus dem maschinenschriftlichen Vermerk ergebe sich nur, dass eine Unterschrift nicht erlangt werden konnte, der Grund (wie Krankheit, Urlaubsabwesenheit etc.) bliebe dagegen offen. Das Dokument stelle folglich keinen Schiedsspruch im Sinne eines finalen Ergebnisses des Schiedsgerichts dar.

Die Entscheidung kann mit der Rechtsbeschwerde, über die der BGH entscheiden müsste, angefochten werden.

 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 03.05.2023 07:18
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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